(1) Den Widerspruchsbescheid im Vorverfahren nach §
85 Abs. 2 des
Sozialgerichtsgesetzes erläßt einer der bei der Künstlersozialkasse zu bildenden Ausschüsse. Es wird jeweils ein Ausschuß für die Bereiche Wort, Musik, darstellende Kunst und bildende Kunst errichtet.
(2) Jeder Ausschuß setzt sich aus zwei Mitgliedern des Beirats, und zwar je einem Vertreter der Versicherten und der nach §
24 Abs. 1 oder 2 zur Abgabe Verpflichteten, und einem Vertreter der Künstlersozialkasse zusammen. Die Mitglieder der Ausschüsse werden auf Vorschlag des Beirats durch die Künstlersozialkasse berufen.
(3) Die Mitglieder der Ausschüsse sind unabhängig und nur dem Gesetz unterworfen.
(4) Für die Mitglieder des Beirats in den Ausschüssen gilt §
38 Abs. 4.
V. v. 13.08.1982 BGBl. I S. 1149; zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 19.08.2022 BGBl. I S. 1438
V. v. 11.01.2017 BGBl. I S. 77
V. v. 19.08.2022 BGBl. I S. 1438
V. v. 17.09.2019 BGBl. I S. 1397
V. v. 08.09.2014 BGBl. I S. 1519
V. v. 13.08.1982 BGBl. I S. 1149; zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 19.08.2022 BGBl. I S. 1438
§ 10 KSKBeiratV Berufung der Mitglieder ... der Bereiche Wort, Musik, darstellende Kunst und bildende Kunst ein Ausschuß nach § 39 Abs. 1 des Gesetzes (Widerspruchsausschuß) gebildet. (2) Die Mitglieder der ... gebildet. (2) Die Mitglieder der Ausschüsse werden nach Maßgabe von § 39 Abs. 2 des Gesetzes aus den Reihen der Beiratsmitglieder des jeweiligen Bereichs ...