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Verordnung über den Beirat und die Ausschüsse bei der Künstlersozialkasse (KSKBeiratV k.a.Abk.)
V. v. 13.08.1982 BGBl. I S. 1149; zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 11.08.2025 BGBl. 2025 I Nr. 188
Geltung ab 20.08.1982; FNA: 8253-1-1 Künstlersozialversicherung
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Geltung ab 20.08.1982; FNA: 8253-1-1 Künstlersozialversicherung
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Eingangsformel
Auf Grund des § 48 des Künstlersozialversicherungsgesetzes vom 27. Juli 1981 (BGBl. I S. 705) wird verordnet:
Erster Abschnitt Beirat
§ 1 Aufgaben
Der Beirat berät die Künstlersozialkasse bei der Erfüllung ihrer Aufgaben, insbesondere bei der Erfassung des versicherungs- und abgabepflichtigen Personenkreises und der Entscheidung über die Versicherungs- und Abgabepflicht.
§ 2 Zusammensetzung
§ 2 wird in 1 Vorschrift zitiert
(1) Der Beirat besteht aus höchstens je 12 Mitgliedern aus den Kreisen der Versicherten und der zur Künstlersozialabgabe Verpflichteten.
(2) Auf jeden der Bereiche Wort, Musik, darstellende Kunst und bildende Kunst entfallen höchstens je drei Mitglieder aus den Kreisen der Versicherten und der zur Abgabe Verpflichteten.
(3) Jedes Mitglied hat einen Stellvertreter.
§ 3 Rechte und Pflichten der Mitglieder
1Die Mitglieder des Beirats sind zu gewissenhafter und unparteiischer Erfüllung ihrer Aufgabe verpflichtet. 2Sie sind nicht an Weisungen gebunden. 3Stellvertreterinnen und Stellvertreter haben für die Zeit, in der sie ein Mitglied vertreten, dessen Rechte und Pflichten.
Text in der Fassung des Artikels 1 Sechste Verordnung zur Änderung der Verordnung über den Beirat und die Ausschüsse bei der Künstlersozialkasse V. v. 11. August 2025 BGBl. 2025 I Nr. 188 m.W.v. 15. August 2025
§ 4 Amtsdauer
§ 4 wird in 1 Vorschrift zitiert
1Die Amtsdauer der Mitglieder des Beirats beträgt vier Jahre. 2Scheidet ein Mitglied vorzeitig aus seinem Amt aus, so ist für den Rest der Amtsdauer ein Nachfolger zu berufen.
§ 5 Vorsitz
1Der Beirat gibt sich eine Geschäftsordnung. 2Er wählt aus seiner Mitte einen Vorsitzenden und einen stellvertretenden Vorsitzenden; diese müssen verschiedenen Kreisen (§ 2 Abs. 1) angehören. 3Nach jeweils einem Jahr wechseln sich die Gewählten im Vorsitz und stellvertretenden Vorsitz ab.
§ 6 Einberufung
(1) Die oder der Vorsitzende beruft die Mitglieder des Beirats durch Einladung in Textform zu den Sitzungen ein; dabei soll nach Möglichkeit eine Frist von einem Monat eingehalten werden.
(2) Der Beirat ist einzuberufen, wenn ein Drittel der Mitglieder dies verlangt.
(3) 1Die Stellvertreter sind gleichzeitig mit den Mitgliedern einzuladen. 2Im Verhinderungsfall hat das Mitglied seinen Stellvertreter sowie die Künstlersozialkasse zu benachrichtigen.
(4) In der Einladung ist die Tagesordnung mitzuteilen.
(5) Soll der Beirat zur Feststellung des Haushaltsplans nach § 43 Abs. 3 Satz 2 des Gesetzes gehört werden, ist der Einladung der Entwurf des Haushaltsplans beizufügen.
Text in der Fassung des Artikels 1 Sechste Verordnung zur Änderung der Verordnung über den Beirat und die Ausschüsse bei der Künstlersozialkasse V. v. 11. August 2025 BGBl. 2025 I Nr. 188 m.W.v. 15. August 2025
§ 7 Sitzung
(1) Die Sitzungen des Beirats sind nicht öffentlich und werden grundsätzlich mit persönlicher Anwesenheit der Mitglieder am Sitzungsort durchgeführt (Präsenzsitzung).
(2) An den Sitzungen kann neben dem Mitglied der Stellvertreter ohne Stimme und Entschädigung teilnehmen.
(3) 1In außergewöhnlichen Notsituationen und in besonders eiligen Fällen gemäß Absatz 4 können Sitzungen des Beirats ohne persönliche Anwesenheit der Mitglieder am Sitzungsort durch zeitgleiche Bild- und Tonübertragung stattfinden (digitale Sitzung). 2Die oder der Vorsitzende stellt den Ausnahmefall nach Satz 1 fest. 3Eine digitale Sitzung findet nicht statt, wenn im Fall der außergewöhnlichen Notsituation ein Drittel oder in besonders eiligen Fällen ein Fünftel der Mitglieder des Beirats der Feststellung widerspricht. 4Der Widerspruch muss in Textform spätestens an dem auf den Tag des Zugangs der Einladung folgenden Werktag bei der oder dem Vorsitzenden eingehen. 5Als Werktage gelten Montag bis Freitag mit Ausnahme von staatlich anerkannten Feiertagen entsprechend dem Niedersächsischen Gesetz über die Feiertage.
(4) 1Außergewöhnliche Notsituationen sind insbesondere Katastrophen, epidemische Lagen oder andere gravierende Gefahr- und Bedrohungslagen und flächendeckende Einschränkungen der allgemeinen Mobilität. 2Ein besonders eiliger Fall liegt vor, wenn die Eilbedürftigkeit der Beschlussfassung die rechtzeitige Organisation einer Präsenzsitzung ohne drohende schwere Nachteile oder Schäden unmöglich macht.
(5) 1Bei einer digitalen Sitzung gelten per Bild- und Tonübertragung teilnehmende Mitglieder des Beirats als anwesend im Sinne der §§ 8 und 9. 2Die durch Bild- und Tonübertragung teilnehmenden Mitglieder haben sicherzustellen, dass bei ihnen keine unbefugten Dritten die Sitzung verfolgen können. 3In digitalen Sitzungen sind Abstimmungen und Wahlen möglich. 4Eine Abstimmung kann durch namentliche Abstimmung, digitale Abstimmungstechniken oder per Handzeichen erfolgen. 5Die oder der Vorsitzende legt die Art und Weise der Abstimmung jeweils bei Beginn der Sitzung fest.
(6) 1Die Künstlersozialkasse hat in ihrem Verantwortungsbereich dafür Sorge zu tragen, dass die technischen Anforderungen und die datenschutzrechtlichen Bestimmungen für eine ordnungsgemäße Durchführung einer digitalen Sitzung eingehalten werden. 2Bei technisch bedingten Störungen der Wahrnehmbarkeit, die nachweislich im Verantwortungsbereich der Künstlersozialkasse liegen, darf die Sitzung nicht fortgesetzt werden. 3Sonstige Störungen sind unbeachtlich; sie haben insbesondere keine Auswirkung auf die Wirksamkeit eines Beschlusses, der ohne das von einer Störung betroffene Mitglied des Beirats gefasst wird. 4Die §§ 8 und 9 bleiben unberührt.
Text in der Fassung des Artikels 1 Sechste Verordnung zur Änderung der Verordnung über den Beirat und die Ausschüsse bei der Künstlersozialkasse V. v. 11. August 2025 BGBl. 2025 I Nr. 188 m.W.v. 15. August 2025
§ 8 Beschlußfassung
§ 8 wird in 2 Vorschriften zitiert
(1) Der Beirat ist beschlußfähig, wenn die Mehrheit der Mitglieder anwesend ist.
(2) Der Beirat faßt seine Beschlüsse mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen der anwesenden Mitglieder.
§ 9 Erstattung der baren Auslagen, Pauschbetrag für Zeitaufwand
(1) 1Die Künstlersozialkasse erstattet den Mitgliedern des Beirats ihre baren Auslagen. 2Die Erstattung richtet sich nach den für Bundesbeamte geltenden Vorschriften.
(2) 1Die Mitglieder des Beirats erhalten für jeden Kalendertag einer Sitzung einen Pauschbetrag für Zeitaufwand in Höhe von 90 Euro. 2Für den Vorsitzenden beträgt der Pauschbetrag 180 Euro.
Text in der Fassung des Artikels 1 Sechste Verordnung zur Änderung der Verordnung über den Beirat und die Ausschüsse bei der Künstlersozialkasse V. v. 11. August 2025 BGBl. 2025 I Nr. 188 m.W.v. 15. August 2025
Zweiter Abschnitt Ausschüsse
§ 10 Berufung der Mitglieder
§ 10 wird in 1 Vorschrift zitiert
(1) Bei der Künstlersozialkasse wird für jeden der Bereiche Wort, Musik, darstellende Kunst und bildende Kunst ein Ausschuß nach § 39 Abs. 1 des Gesetzes (Widerspruchsausschuß) gebildet.
(2) Die Mitglieder der Ausschüsse werden nach Maßgabe von § 39 Abs. 2 des Gesetzes aus den Reihen der Beiratsmitglieder des jeweiligen Bereichs berufen.
§ 11 Berufung der Stellvertreter
1Für jedes Mitglied eines Ausschusses ist mindestens ein Stellvertreter zu berufen. 2§ 10 Abs. 2 gilt entsprechend.
Text in der Fassung des Artikels 1 Sechste Verordnung zur Änderung der Verordnung über den Beirat und die Ausschüsse bei der Künstlersozialkasse V. v. 11. August 2025 BGBl. 2025 I Nr. 188 m.W.v. 15. August 2025
§ 12 Amtsdauer
1Die Amtsdauer der Mitglieder der Ausschüsse und ihrer Stellvertreter richtet sich nach ihrer Amtsdauer als Mitglieder oder Stellvertreter im Beirat. 2§ 4 Satz 2 gilt entsprechend. 3Die Mitglieder der Ausschüsse und deren Stellvertreterinnen und Stellvertreter bleiben auch nach dem Ende ihrer Amtsdauer als Mitglieder oder als Stellvertreterinnen und Stellvertreter im Beirat solange Mitglieder der Ausschüsse und deren Stellvertreterinnen und Stellvertreter, bis auf Vorschlag des neuen Beirats neue Mitglieder der Ausschüsse nach § 39 Absatz 2 des Gesetzes berufen worden sind.
Text in der Fassung des Artikels 1 Sechste Verordnung zur Änderung der Verordnung über den Beirat und die Ausschüsse bei der Künstlersozialkasse V. v. 11. August 2025 BGBl. 2025 I Nr. 188 m.W.v. 15. August 2025
§ 13 Vorsitz
Den Vorsitz in den Ausschüssen führt jeweils der Vertreter der Künstlersozialkasse.
§ 14 Zuständigkeit
(1) Betrifft der Gegenstand des Widerspruchs nur einen Bereich, ist der Ausschuß des betroffenen Bereichs zuständig.
(2) Betrifft der Gegenstand des Widerspruchs mehrere Bereiche, bestimmt sich die Zuständigkeit wie folgt:
- 1.
- Ist der Widerspruchsführer ein Versicherter, ist der Ausschuß des Bereichs zuständig, in dem der Versicherte das überwiegende Arbeitseinkommen erzielt.
- 2.
- Ist der Widerspruchsführer ein zur Abgabe Verpflichteter, ist der Ausschuß des Bereichs zuständig, auf den die überwiegende Entgeltsumme im Sinne des § 25 des Gesetzes entfällt.
(3) Hält sich ein Ausschuß nicht für zuständig, bestimmt die Künstlersozialkasse den zuständigen Ausschuß.
§ 15 Einberufung
Zu den Sitzungen des Ausschusses lädt die oder der Vorsitzende in Textform ein.
Text in der Fassung des Artikels 1 Sechste Verordnung zur Änderung der Verordnung über den Beirat und die Ausschüsse bei der Künstlersozialkasse V. v. 11. August 2025 BGBl. 2025 I Nr. 188 m.W.v. 15. August 2025
§ 16 Sitzung
(1) Die Sitzungen des Ausschusses sind nicht öffentlich.
(2) 1Sitzungen des Ausschusses können als digitale Sitzung stattfinden. 2Eine digitale Sitzung findet nicht statt, wenn mindestens ein Mitglied des Ausschusses der digitalen Sitzung widerspricht. 3§ 7 Absatz 3 Satz 4 und 5 sowie Absatz 5 Satz 1 und 2 und Absatz 6 gilt für Sitzungen des Ausschusses entsprechend mit der Maßgabe, dass
- 1.
- für die Beschlussfähigkeit des Ausschusses § 18 Absatz 1 gilt und
- 2.
- während technisch bedingter Störungen, welche die Teilnahme mindestens eines Mitglieds des Ausschusses beeinträchtigen, eine Beschlussfassung nicht zulässig ist.
Text in der Fassung des Artikels 1 Sechste Verordnung zur Änderung der Verordnung über den Beirat und die Ausschüsse bei der Künstlersozialkasse V. v. 11. August 2025 BGBl. 2025 I Nr. 188 m.W.v. 15. August 2025
§ 17 Hinderungsgründe
Ist ein Mitglied aus den in § 16 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch genannten Gründen oder einem anderen wichtigen Grund gehindert, an der Beratung und Abstimmung teilzunehmen, hat es dies dem Vorsitzenden unverzüglich anzuzeigen.
§ 18 Entscheidung
§ 18 wird in 2 Vorschriften zitiert
(1) Der Ausschuß ist beschlußfähig, wenn alle Mitglieder des Ausschusses anwesend sind.
(2) 1Der Ausschuß beschließt mit der Mehrheit der Stimmen seiner Mitglieder, ob der Widerspruch zurückgewiesen, ihm ganz oder teilweise stattgegeben oder in der Sache weiter aufgeklärt werden soll. 2Kommt eine Stimmenmehrheit nicht zustande, gilt der Widerspruch als zurückgewiesen.
§ 19 Niederschrift
1Über die Ausschußsitzung ist eine Niederschrift zu fertigen, die Ort und Tag, Beginn und Ende der Sitzung, die Namen der Anwesenden und die getroffene Entscheidung enthalten muß. 2Die Niederschrift ist vom Vorsitzenden zu unterzeichnen.
§ 20 Widerspruchsbescheid
1Der Widerspruchsbescheid ist vom Vorsitzenden zu unterzeichnen, wobei die elektronische Namenswiedergabe genügt. 2Sofern der Widerspruchsbescheid nicht nach § 21 beanstandet wird, ist er zuzustellen.
Text in der Fassung des Artikels 154 Gesetz zum Abbau verzichtbarer Anordnungen der Schriftform im Verwaltungsrecht des Bundes G. v. 29. März 2017 BGBl. I S. 626 m.W.v. 5. April 2017
§ 21 Beanstandung von Rechtsverstößen
(1) Verstößt eine Entscheidung eines Widerspruchsausschusses gegen Gesetz oder sonstiges für die Künstlersozialkasse maßgebendes Recht, hat die Künstlersozialkasse die Entscheidung schriftlich oder elektronisch und mit Begründung zu beanstanden und dabei eine angemessene Frist zur erneuten Entscheidung zu setzen.
(2) 1Verbleibt der Ausschuß bei seiner Entscheidung, hat die Künstlersozialkasse die Aufsichtsbehörde zu unterrichten. 2Hat die Aufsichtsbehörde bis zum Ablauf von zwei Monaten nach ihrer Unterrichtung nicht entschieden, ist der Widerspruchsbescheid zuzustellen.
Text in der Fassung des Artikels 154 Gesetz zum Abbau verzichtbarer Anordnungen der Schriftform im Verwaltungsrecht des Bundes G. v. 29. März 2017 BGBl. I S. 626 m.W.v. 5. April 2017
§ 22 Erstattung der baren Auslagen, Pauschbetrag für Zeitaufwand
Für die Tätigkeit der Beiratsmitglieder in den Ausschüssen gilt § 9 entsprechend.
Dritter Abschnitt Schlußvorschrift
§ 23 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.
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