§ 13 des Bundesstatistikgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom
20. Oktober 2016 (BGBl. I S. 2394), das zuletzt durch Artikel 6 des Gesetzes vom
22. Februar 2021 (BGBl. I S. 266) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1.
- Absatz 2 wird wie folgt geändert:
- a)
- Satz 2 wird wie folgt gefasst:
„Darüber hinaus dürfen folgende Daten im Anschriftenregister gespeichert werden:
- 1.
- die Wohnraumeigenschaft,
- 2.
- die Anzahl der Personen an der Anschrift,
- 3.
- die Zuordnung der Anschrift zu kleinräumigen Gliederungen sowie
- 4.
- die Arten von an der Anschrift vorhandenen Sozial-, Bildungs-, Kultur-, Gesundheits- oder Verwaltungseinrichtungen."
- b)
- Folgender Satz wird angefügt:
„Zu den Daten nach Satz 2 Nummer 1 bis 3 werden vorherige Stände vier Jahre nach dem Ende des Kalenderjahres gelöscht, in dem die Übermittlung der Daten erfolgt ist."
- 2.
- Folgender Absatz 3 wird angefügt:
„(3) Zur Pflege der Register nach den Absätzen 1 und 2 übermittelt das Bundesamt für Kartographie und Geodäsie dem Statistischen Bundesamt ab dem 1. November 2022 jährlich zum 1. November den jeweils aktuellen Datenbestand „Georeferenzierte Adressdaten", soweit vorhanden."