Artikel 4 - Gesetz zur Erprobung von Verfahren eines Registerzensus und zur Änderung statistikrechtlicher Vorschriften (RegZensErpGEG k.a.Abk.)

G. v. 09.06.2021 BGBl. I S. 1649 (Nr. 31); Geltung ab 15.06.2021, abweichend siehe Artikel 5
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Artikel 4 Änderung des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch


Artikel 4 ändert mWv. 15. Juni 2021 SGB X § 71

In § 71 Absatz 1 Satz 1 Nummer 12 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch - Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz - in der Fassung der Bekanntmachung vom 18. Januar 2001 (BGBl. I S. 130), das zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes vom 3. Juni 2021 (BGBl. I S. 1444) geändert worden ist, werden nach dem Wort „Bundesstatistikgesetzes" die Wörter „sowie nach § 7 des Registerzensuserprobungsgesetzes zum Zwecke der Entwicklung von Verfahren für die zuverlässige Zuordnung von Personendatensätzen aus ihren Datenbeständen und von Verfahren der Qualitätssicherung eines Registerzensus" eingefügt.



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