Das
Versicherungsvertragsgesetz vom
23. November 2007 (BGBl. I S. 2631), das zuletzt durch
Artikel 2 des Gesetzes vom 10. Juli 2020 (BGBl. I S. 1653) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1.
- In § 7a Absatz 5 Satz 2 und § 7d Satz 4 wird jeweils das Wort „Produktinformationsblatt" durch die Wörter „Informationsblatt zu Versicherungsprodukten" ersetzt.
- 2.
- § 8 wird wie folgt geändert:
- a)
- Absatz 2 wird wie folgt geändert:
- aa)
- In Satz 1 Nummer 1 werden die Wörter „sowie die weiteren Informationen nach § 7 Abs. 1 und 2" durch die Wörter „sowie die weiteren Informationen, die nach der VVG-Informationspflichtenverordnung mitzuteilen sind," ersetzt.
- bb)
- Nach Satz 1 wird folgender Satz eingefügt:
„Bei Versicherungsprodukten, für die ein Basisinformationsblatt nach der Verordnung (EU) Nr. 1286/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. November 2014 über Basisinformationsblätter für verpackte Anlageprodukte für Kleinanleger und Versicherungsanlageprodukte (PRIIP) (ABl. L 352 vom 9.12.2014, S. 1; L 358 vom 13.12.2014, S. 50), die zuletzt durch die Verordnung (EU) 2019/1156 (ABl. L 188 vom 12.7.2019, S. 55) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung oder für die ein PEPP-Basisinformationsblatt nach Artikel 26 der Verordnung (EU) 2019/1238 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Juni 2019 über ein Paneuropäisches Privates Pensionsprodukt (PEPP) (ABl. L 198 vom 25.7.2019, S. 1) in der jeweils geltenden Fassung zu erstellen ist, beginnt die Widerrufsfrist nicht, bevor auch das Basisinformationsblatt oder das PEPP-Basisinformationsblatt zur Verfügung gestellt worden ist."
- cc)
- In dem neuen Satz 3 wird die Angabe „Satz 1" durch die Wörter „den Sätzen 1 und 2" ersetzt.
- b)
- Absatz 4 wird aufgehoben.
- c)
- Absatz 5 wird Absatz 4 und wird wie folgt geändert:
- aa)
- In Satz 2 werden die Wörter „in Format und Schriftgröße" und die Wörter „und Zusätze wie die Firma oder ein Kennzeichen des Versicherers anbringen" gestrichen.
- bb)
- Folgender Satz wird angefügt:
„Beschränkt sich die Abweichung unter Beachtung von Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 auf Format und Schriftgröße oder darauf, dass der Versicherer Zusätze wie die Firma oder ein Kennzeichen des Versicherers anbringt, so ist Satz 1 anzuwenden."
- 3.
- Die Anlage erhält die aus Anhang 2 zu diesem Gesetz ersichtliche Fassung.
G. v. 11.07.2021 BGBl. I S. 2754; 2022 BGBl. I S. 1025