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Änderung § 1 PTBBGebV vom 01.10.2021

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§ 1 PTBBGebV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.10.2021 geltenden Fassung
§ 1 PTBBGebV n.F. (neue Fassung)
in der am 01.10.2021 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V. v. 21.09.2021 BGBl. I S. 4312
 

(Textabschnitt unverändert)

§ 1 Erhebung von Gebühren und Auslagen


(1) Die Physikalisch-Technische Bundesanstalt erhebt in ihrem Zuständigkeitsbereich nach Maßgabe dieser Verordnung Gebühren und Auslagen für individuell zurechenbare öffentliche Leistungen (gebührenfähige Leistungen), die aufgrund der folgenden Vorschriften erbracht werden:

(Text alte Fassung)

1. Waffengesetz,

2. Beschussgesetz,

3. Beschussverordnung.

(Text neue Fassung)

1. Mess- und Eichgesetz,

2. Mess- und Eichverordnung,

3. Gewerbeordnung,

4. Spielverordnung,

5. Medizinprodukterecht-Durchführungsgesetz,

6. Beschussgesetz,

7. Beschussverordnung,

8. Waffengesetz,

9. Fertigpackungsverordnung und

10. Verordnung über Heizkostenabrechnung.


(2) Die Erhebung von Gebühren und Auslagen für gebührenfähige Leistungen, die von der Physikalisch-Technischen Bundesanstalt aufgrund anderer als der in Absatz 1 genannten Vorschriften erbracht werden, wird durch diese Verordnung nicht berührt.