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Zitierungen von Anlage 1 PTBBGebV

Sie sehen die Vorschriften, die auf Anlage 1 PTBBGebV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in PTBBGebV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 2 PTBBGebV Höhe der Gebühren und Auslagen (vom 01.10.2021)
... Die Höhe der Gebühren richtet sich nach dem Gebührenverzeichnis der Anlage 1 und den Stundensätzen der Zeitgebühren nach Anlage 2. (1a) Für ... § 10 Absatz 1 der Allgemeinen Gebührenverordnung liegt. (3) Die nach den Anlagen 1 und 2 zu erhebenden Gebühren und die nach Absatz 2 zu erhebenden Auslagen umfassen jeweils ...
§ 3 PTBBGebV Übergangsregelungen (vom 01.10.2021)
... von Gebühren und Auslagen für gebührenfähige Leistungen nach Abschnitt 4 der Anlage 1 , die vor dem 1. Oktober 2019 beantragt oder begonnen, aber noch nicht vollständig erbracht ... von Gebühren und Auslagen für gebührenfähige Leistungen nach Abschnitt 4 der Anlage 1 , die in dem Zeitraum vom 1. Oktober 2019 bis zum 15. Juni 2021 beantragt oder begonnen, aber noch ... Verordnung anzuwenden. Wurde die gebührenfähige Leistung nach Abschnitt 4 der Anlage 1 in dem Zeitraum vom 1. Oktober 2019 bis einschließlich 14. Juni 2021 beantragt oder begonnen ... und Auslagen für gebührenfähige Leistungen nach Abschnitt 1, 2, 3, 5 und 6 der Anlage 1 , die vor dem 1. Oktober 2021 beantragt oder begonnen, aber noch nicht vollständig erbracht ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Erste Verordnung zur Änderung der PTB Besondere Gebührenverordnung
V. v. 21.09.2021 BGBl. I S. 4312
Artikel 1 1. PTBBGebVÄndV
...  b) Absatz 3 wird wie folgt gefasst: „(3) Die nach den Anlagen 1 und 2 zu erhebenden Gebühren und die nach Absatz 2 zu erhebenden Auslagen umfassen jeweils ... durch die Wörter „gebührenfähige Leistungen nach Abschnitt 4 der Anlage 1 " ersetzt. b) In Absatz 2 Satz 2 werden die Wörter „Wurde die ... durch die Wörter „Wurde die gebührenfähige Leistung nach Abschnitt 4 der Anlage 1 " ersetzt. c) Folgender Absatz 3 wird angefügt: „(3) ... und Auslagen für gebührenfähige Leistungen nach Abschnitt 1, 2, 3, 5 und 6 der Anlage 1 , die vor dem 1. Oktober 2021 beantragt oder begonnen, aber noch nicht vollständig erbracht ... dieser Verordnung für den Gebührenschuldner günstiger ist." 4. Die Anlagen 1 und 2 werden wie folgt gefasst: „Anlage 1 (zu § 2 Absatz 1 Satz 2) ... ist." 4. Die Anlagen 1 und 2 werden wie folgt gefasst: „ Anlage 1 (zu § 2 Absatz 1 Satz 2) Gebührenverzeichnis Inhaltsübersicht  ...