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Abschnitt 5 - Marktüberwachungsgesetz (MüG)


Abschnitt 5 Sanktionen; Übergangsvorschriften

§ 21 Bußgeldvorschriften



(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig einer vollziehbaren Anordnung nach § 8 Absatz 2 Satz 1 in Verbindung mit Artikel 16 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2019/1020 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Juni 2019 über Marktüberwachung und die Konformität von Produkten sowie zur Änderung der Richtlinie 2004/42/EG und der Verordnungen (EG) Nr. 765/2008 und (EU) Nr. 305/2011 (ABl. L 169 vom 25.6.2019, S. 1) zuwiderhandelt.

(2) Ordnungswidrig handelt, wer gegen die Verordnung (EU) 2019/1020 verstößt, indem er vorsätzlich oder fahrlässig

1.
entgegen Artikel 4 Absatz 3 Buchstabe a

a)
eine dort genannte Überprüfung nicht oder nicht vor dem Inverkehrbringen vornimmt,

b)
die EU-Konformitätserklärung oder die Leistungserklärung nicht oder nicht für die vorgeschriebene Dauer bereithält oder

c)
nicht sicherstellt, dass eine dort genannte Unterlage zur Verfügung gestellt werden kann,

2.
einer vollziehbaren Anordnung nach

a)
Artikel 4 Absatz 3 Buchstabe b oder d oder

b)
Artikel 16 Absatz 3

zuwiderhandelt,

3.
entgegen Artikel 4 Absatz 3 Buchstabe c die Marktüberwachungsbehörde nicht oder nicht unverzüglich nach Vorliegen eines dort genannten Grundes unterrichtet oder

4.
entgegen Artikel 4 Absatz 4 eine Angabe nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht vor dem Inverkehrbringen macht.

(3) Die Ordnungswidrigkeit kann in den Fällen des Absatzes 1 und des Absatzes 2 Nummer 2 Buchstabe b mit einer Geldbuße bis zu hunderttausend Euro, in den übrigen Fällen mit einer Geldbuße bis zu zehntausend Euro geahndet werden.


§ 22 Strafvorschriften



Mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer eine in § 21 Absatz 1 oder 2 Nummer 2 Buchstabe b bezeichnete vorsätzliche Handlung beharrlich wiederholt oder durch eine solche vorsätzliche Handlung Leben oder Gesundheit eines anderen oder fremde Sachen von bedeutendem Wert gefährdet.


§ 23 Übergangsvorschriften



Die in § 16 Absatz 1a genannten Vorschriften sind spätestens anzuwenden, wenn die elektronische Schnittstelle zur Übermittlung von Daten zwischen nationalen Zollsystemen und dem Informations- und Kommunikationssystem nach Artikel 34 Absatz 7 der Verordnung (EU) 2019/1020 zur Verfügung steht.