Dritte Verordnung zur Änderung der Kurzarbeitergeldverordnung (3. KugVÄndV k.a.Abk.)

V. v. 17.06.2021 BGBl. I S. 1821 (Nr. 33); Geltung ab 23.06.2021
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Eingangsformel
Artikel 1
Artikel 2
Schlussformel

Eingangsformel



Auf Grund des § 109 Absatz 5 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch - Arbeitsförderung -, der durch Artikel 1 des Gesetzes vom 13. März 2020 (BGBl. I S. 493) angefügt worden ist, und des § 11a des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes, der durch Artikel 2 Nummer 2 des Gesetzes vom 13. März 2020 (BGBl. I S. 493) eingefügt worden ist, verordnet die Bundesregierung:

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Artikel 1


Artikel 1 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 23. Juni 2021 KugV § 1, § 2, § 3

Die Kurzarbeitergeldverordnung vom 25. März 2020 (BGBl. I S. 595), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 25. März 2021 (BGBl. I S. 381) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
In § 1 wird im Satzteil vor Nummer 1 die Angabe „30. Juni 2021" durch die Angabe „30. September 2021" ersetzt.

2.
§ 2 Absatz 1 wird wie folgt geändert:

a)
In Nummer 1 und im Satzteil nach Nummer 2 wird jeweils die Angabe „30. Juni 2021" durch die Angabe „30. September 2021" ersetzt.

b)
In Nummer 2 wird die Angabe „1. Juli" durch die Angabe „1. Oktober" ersetzt.

c)
Folgende Sätze werden angefügt:

„Ab dem Kalendermonat, in dem ein Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens gestellt wird, bis einschließlich des Kalendermonats, in dem das Insolvenzgericht über diesen Antrag entscheidet oder der Insolvenzantrag zurückgenommen wird, besteht kein Anspruch auf Erstattung der Sozialversicherungsbeiträge nach Satz 1. Dies gilt nicht für die Sozialversicherungsbeiträge, deren Zahlung in einem nachfolgenden Insolvenzverfahren nicht angefochten werden kann. Nach Ablehnung der Eröffnung des Insolvenzverfahrens werden die gemäß Satz 2 nicht erstatteten Sozialversicherungsbeiträge erstattet. Wird der Insolvenzantrag zurückgenommen, werden die gemäß Satz 2 nicht erstatteten Sozialversicherungsbeiträge erstattet, wenn gegenüber der Bundesagentur für Arbeit nachgewiesen wird, dass von Anfang an kein Insolvenzgrund vorlag oder dieser nachhaltig beseitigt wurde. Wird das Insolvenzverfahren eröffnet, werden die gemäß Satz 2 nicht erstatteten Sozialversicherungsbeiträge erstattet, für die der Insolvenzverwalter oder Sachwalter erklärt, auf eine Anfechtung zu verzichten."

3.
In § 3 Satz 2 wird die Angabe „30. Juni 2021" durch die Angabe „30. September 2021" ersetzt.

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Artikel 2



Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung*) in Kraft.


---
*)
Anm. d. Red.: Die Verkündung erfolgte am 22. Juni 2021.

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Schlussformel



Die Bundeskanzlerin

Dr. Angela Merkel

Der Bundesminister für Arbeit und Soziales

Hubertus Heil



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