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Synopse aller Änderungen des Gesetz zur Änderung des Tierschutzgesetzes - Verbot des Kükentötens am 24.08.2023
Diese Gegenüberstellung vergleicht die jeweils alte Fassung (linke Spalte) mit der neuen Fassung (rechte Spalte) aller am 24. August 2023 durch Artikel 2a des ÖLGuaÄndG geänderten Einzelnormen. Synopsen für andere Änderungstermine finden Sie in der Änderungshistorie des TierSchGKTÄndG.Hervorhebungen: alter Text, neuer Text
Änderung verpasst?
a.F. (alte Fassung) in der vor dem 24.08.2023 geltenden Fassung | n.F. (neue Fassung) in der am 24.08.2023 geltenden Fassung durch Artikel 2a G. v. 17.08.2023 BGBl. 2023 I Nr. 219 |
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(Textabschnitt unverändert) Artikel 2 Weitere Änderung des Tierschutzgesetzes | |
Das Tierschutzgesetz, das zuletzt durch Artikel 1 dieses Gesetzes geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. Dem § 4c wird folgender Absatz 3 angefügt: | |
(Text alte Fassung) '(3) Ab dem siebten Bebrütungstag ist es verboten, bei oder nach der Anwendung eines Verfahrens zur Geschlechtsbestimmung im Hühnerei | (Text neue Fassung) '(3) Ab dem 13. Bebrütungstag ist es verboten, bei oder nach der Anwendung eines Verfahrens zur Geschlechtsbestimmung im Hühnerei |
1. einen Eingriff an einem Hühnerei vorzunehmen, der den Tod des Hühnerembryos verursacht, oder 2. einen Abbruch des Brutvorgangs vorzunehmen, der den Tod des Hühnerembryos verursacht.' 2. Nach § 18 Absatz 1 Nummer 6 wird folgende Nummer 6a eingefügt: '6a. entgegen § 4c Absatz 3 einen dort genannten Eingriff oder Abbruch vornimmt,'. |
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