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Synopse aller Änderungen der QEWV am 13.10.2023

Diese Gegenüberstellung vergleicht die jeweils alte Fassung (linke Spalte) mit der neuen Fassung (rechte Spalte) aller am 13. Oktober 2023 durch Artikel 11 des VRUG geänderten Einzelnormen. Synopsen für andere Änderungstermine finden Sie in der Änderungshistorie der QEWV.

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Änderung verpasst?

QEWV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 13.10.2023 geltenden Fassung
QEWV n.F. (neue Fassung)
in der am 13.10.2023 geltenden Fassung
durch Artikel 11 G. v. 08.10.2023 BGBl. 2023 I Nr. 272

Gliederung

(Textabschnitt unverändert)

Eingangsformel
(Text alte Fassung) nächste Änderung

Abschnitt 1 Qualifizierte Einrichtungen
    Unterabschnitt 1 Eintragung in die Liste der qualifizierten Einrichtungen nach § 4 des Unterlassungsklagengesetzes
       § 1 Antrag auf Eintragung in die Liste der qualifizierten Einrichtungen
(Text neue Fassung)

Abschnitt 1 Qualifizierte Verbraucherverbände
    Unterabschnitt 1 Eintragung in die Liste der qualifizierten Verbraucherverbände nach § 4 des Unterlassungsklagengesetzes
       § 1 Antrag auf Eintragung in die Liste der qualifizierten Verbraucherverbände
       § 2 Angaben zu den Mitgliedern des Vereins
       § 3 Angaben zu den Organmitgliedern
       § 4 Angaben zur Tätigkeit des Vereins
       § 5 Angaben zur sachlichen und personellen Ausstattung des Vereins
       § 6 Angaben zur finanziellen Ausstattung des Vereins
vorherige Änderung nächste Änderung

    Unterabschnitt 2 Überprüfung und Änderung der Eintragungen in der Liste der qualifizierten Einrichtungen
       § 7 Mitteilungspflichten der qualifizierten Einrichtungen
       § 8 Antrag auf Aufhebung der Eintragung in der Liste


    Unterabschnitt 2 Überprüfung und Änderung der Eintragungen in der Liste der qualifizierten Verbraucherverbände
       § 7 Mitteilungspflichten der qualifizierten Verbraucherverbände
       § 8 Aufhebung der Eintragung in der Liste der qualifizierten Verbraucherverbände auf Antrag
       § 9 Verfahren zur Überprüfung der Eintragung
Abschnitt 2 Qualifizierte Wirtschaftsverbände
    Unterabschnitt 1 Eintragung in die Liste der qualifizierten Wirtschaftsverbände nach § 8b des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb
       § 10 Antrag auf Eintragung in die Liste der qualifizierten Wirtschaftsverbände
       § 11 Angaben zu den Mitgliedsunternehmern
       § 12 Angaben zu den Organmitgliedern des Verbands
       § 13 Angaben zur Tätigkeit des Verbands
       § 14 Angaben zur sachlichen und personellen Ausstattung des Verbands
       § 15 Angaben zur finanziellen Ausstattung des Verbands
    Unterabschnitt 2 Überprüfung und Änderung der Eintragungen in der Liste der qualifizierten Wirtschaftsverbände
       § 16 Mitteilungspflichten der qualifizierten Wirtschaftsverbände
       § 17 Verfahren zur Überprüfung der Eintragung und Aufhebung der Eintragung
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Abschnitt 3 Jährliche Berichtspflichten
    § 18 Inhalt der Berichtspflichten
    § 19 Nachfrist zur Erfüllung der Berichtspflichten
Abschnitt 4 Ordnungswidrigkeiten; Schlussbestimmung
    § 20 Ordnungswidrigkeiten
    § 21 Inkrafttreten


Abschnitt 3 Liste der qualifizierten Einrichtungen für grenzüberschreitende Verbandsklagen nach § 4d des Unterlassungsklagengesetzes
    § 18 Antrag auf Eintragung in die Liste der qualifizierten Einrichtungen nach § 4d des Unterlassungsklagengesetzes
    § 19 Mitteilungspflichten der qualifizierten Einrichtungen
    § 20 Aufhebung der Eintragung in der Liste der qualifizierten Einrichtungen auf Antrag
    § 21 Überprüfung einer Eintragung in der Liste der qualifizierten Einrichtungen
Abschnitt 4
Jährliche Berichtspflichten
    § 22 Inhalt der Berichtspflichten
    § 23 Nachfrist zur Erfüllung der Berichtspflichten
Abschnitt 5 Ordnungswidrigkeiten; Schlussbestimmung
    § 24 Ordnungswidrigkeiten
    § 25 Inkrafttreten
    Schlussformel
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§ 1 Antrag auf Eintragung in die Liste der qualifizierten Einrichtungen




§ 1 Antrag auf Eintragung in die Liste der qualifizierten Verbraucherverbände


vorherige Änderung nächste Änderung

(1) 1 Der Antrag eines eingetragenen Vereins auf Eintragung in die Liste der qualifizierten Einrichtungen nach § 4 Absatz 1 des Unterlassungsklagengesetzes ist schriftlich zu stellen. 2 Er muss Folgendes enthalten:



(1) 1 Der Antrag eines eingetragenen Vereins auf Eintragung in die Liste der qualifizierten Verbraucherverbände nach § 4 Absatz 1 des Unterlassungsklagengesetzes ist schriftlich zu stellen. 2 Er muss Folgendes enthalten:

1. den Namen, eine ladungsfähige Anschrift, eine Telefonnummer und soweit vorhanden eine E-Mail-Adresse des Vereins sowie die Adressen der Webseiten, die der Verein eingerichtet hat,

2. das Gründungsdatum des Vereins und das Eintragungsdatum im Vereinsregister sowie die Registernummer des Vereins und das zuständige Registergericht,

3. Angaben zum Zweck und zu den satzungsmäßigen Aufgaben des Vereins sowie die Angabe, ob der verfolgte Zweck steuerbegünstigt ist,

4. das Datum, zu dem der Verein mit der Wahrnehmung seiner satzungsmäßigen Aufgaben der nicht gewerbsmäßigen Aufklärung und Beratung im Interesse der Verbraucher begonnen hat,

5. die Angaben zu den Mitgliedern des Vereins nach § 2 Absatz 1 und 3 Satz 1,

6. die Angaben zu den Organmitgliedern nach § 3 Absatz 1 Satz 1 und 2, Absatz 2 und 3 Satz 1,

7. einen Bericht nach § 4 Absatz 1 über die Tätigkeiten des Vereins,

8. die Angaben zur sachlichen und personellen Ausstattung des Vereins nach § 5 Absatz 1 und

9. die Angaben zur finanziellen Ausstattung des Vereins nach § 6 Absatz 1.

vorherige Änderung nächste Änderung

(2) 1 Dem Antrag müssen folgende Unterlagen beigefügt werden:

1. ein chronologischer Vereinsregisterauszug für den Verein und

2.
eine Kopie der zum Zeitpunkt der Antragstellung gültigen Vereinssatzung.

2 Verfolgt der Verein gemeinnützige Zwecke, ist dem Antrag auch eine Kopie der Bescheinigung des zuständigen Finanzamtes über die satzungsmäßigen Voraussetzungen der Gemeinnützigkeit nach § 60a der Abgabenordnung beizufügen.




(2) Dem Antrag muss eine Kopie der zum Zeitpunkt der Antragstellung gültigen Vereinssatzung beigefügt werden.

(3) 1 Der Antrag einer Verbraucherzentrale muss nur die Angaben nach Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 und 2 enthalten. 2 Der Antrag eines anderen Verbraucherverbands nach § 4 Absatz 2 Satz 2 des Unterlassungsklagengesetzes muss die Angaben nach Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 und 2 und zusätzlich Angaben enthalten

1. zum Zweck und zur Tätigkeit des Vereins, aus denen sich ergibt, dass er als Verbraucherverband anzusehen ist, und

2. zur finanziellen Ausstattung des Vereins und zu den öffentlichen Fördermitteln im Kalenderjahr der Antragstellung, anhand derer geprüft werden kann, ob der Verein überwiegend mit öffentlichen Mitteln gefördert wird.

vorherige Änderung nächste Änderung

3 Den Anträgen nach den Sätzen 1 und 2 sind die Unterlagen nach Absatz 2 Satz 1 beizufügen. 4 Dem Antrag nach Satz 2 sind zusätzlich Nachweise über die bewilligten öffentlichen Fördermittel für das Kalenderjahr der Antragstellung beizufügen.



3 Dem Antrag nach Satz 2 sind Nachweise über die bewilligten öffentlichen Fördermittel für das Kalenderjahr der Antragstellung beizufügen.

(4) Das Bundesamt für Justiz kann vom Antragsteller zur Prüfung und zum Nachweis der Eintragungsvoraussetzungen ergänzende Angaben und Unterlagen anfordern, insbesondere die Angaben und Unterlagen nach § 2 Absatz 2 und 3 Satz 2 und 3, § 3 Absatz 1 Satz 3, Absatz 3 Satz 2 und Absatz 4, § 4 Absatz 2, § 5 Absatz 2 und § 6 Absatz 2.



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§ 7 Mitteilungspflichten der qualifizierten Einrichtungen




§ 7 Mitteilungspflichten der qualifizierten Verbraucherverbände


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(1) Eine qualifizierte Einrichtung hat dem Bundesamt für Justiz unverzüglich Folgendes mitzuteilen:

1. jede Änderung bei den Angaben, die zu der qualifizierten Einrichtung nach § 4 Absatz 3 Satz 2 des Unterlassungsklagengesetzes in der Liste der qualifizierten Einrichtungen eingetragen sind,

2. den Wegfall einer Voraussetzung nach § 4 Absatz 2 des Unterlassungsklagengesetzes für ihre Eintragung in der Liste der qualifizierten Einrichtungen.

(2) 1 Jeweils zum 30. Juni eines Jahres haben die qualifizierten Einrichtungen, die nicht unter § 4 Absatz 2 Satz 2 des Unterlassungsklagengesetzes fallen, beim Bundesamt für Justiz eine den Anforderungen des § 2 Absatz 1 entsprechende Liste der Personen und Verbände einzureichen, die zum 31. Dezember des vorangegangenen Kalenderjahres Mitglieder der qualifizierten Einrichtung waren. 2 Entspricht die letzte eingereichte Mitgliederliste weiterhin den Anforderungen nach Satz 1, kann auf diese Mitgliederliste verwiesen werden. 3 Hat das Bundesamt für Justiz Zweifel an der Richtigkeit oder Aktualität der eingereichten oder vorhandenen Liste, auf die verwiesen wurde, ist § 2 Absatz 2 entsprechend anzuwenden.



(1) Ein qualifizierter Verbraucherverband hat dem Bundesamt für Justiz unverzüglich Folgendes mitzuteilen:

1. jede Änderung seiner Angaben, die nach § 4 Absatz 3 Satz 2 des Unterlassungsklagengesetzes in der Liste der qualifizierten Verbraucherverbände eingetragen sind, und

2. den Wegfall einer Voraussetzung nach § 4 Absatz 2 des Unterlassungsklagengesetzes für seine Eintragung in der Liste der qualifizierten Verbraucherverbände.

(2) 1 Jeweils zum 30. Juni eines Jahres hat ein qualifizierter Verbraucherverband, der nicht unter § 4 Absatz 2 Satz 2 des Unterlassungsklagengesetzes fällt, beim Bundesamt für Justiz eine den Anforderungen des § 2 Absatz 1 entsprechende Liste der Personen und Verbände einzureichen, die zum 31. Dezember des vorangegangenen Jahres Mitglieder des qualifizierten Verbraucherverbands waren. 2 Entspricht die letzte eingereichte Mitgliederliste weiterhin den Anforderungen nach Satz 1, kann auf diese Mitgliederliste verwiesen werden. 3 Hat das Bundesamt für Justiz Zweifel an der Richtigkeit oder Aktualität der eingereichten oder vorhandenen Liste, auf die verwiesen wurde, ist § 2 Absatz 2 entsprechend anzuwenden.

vorherige Änderung nächste Änderung

§ 8 Antrag auf Aufhebung der Eintragung in der Liste




§ 8 Aufhebung der Eintragung in der Liste der qualifizierten Verbraucherverbände auf Antrag


vorherige Änderung nächste Änderung

(1) Die Aufhebung der Eintragung in der Liste nach § 4c Absatz 1 Nummer 1 des Unterlassungsklagengesetzes ist durch die qualifizierte Einrichtung schriftlich zu beantragen.

(2) 1 Das Bundesamt für Justiz hat die Eintragung in der Liste unverzüglich nach Eingang des Antrags der qualifizierten Einrichtung durch einen schriftlichen Bescheid aufzuheben. 2 Der Bescheid ist der qualifizierten Einrichtung zuzustellen.

(3) Das Bundesamt für Justiz veröffentlicht unverzüglich nach dem Wirksamwerden des Bescheids eine aktualisierte Liste der qualifizierten Einrichtungen.



(1) Der Antrag nach § 4c Absatz 1 Nummer 1 des Unterlassungsklagengesetzes auf Aufhebung der Eintragung in der Liste ist vom qualifizierten Verbraucherverband schriftlich zu stellen.

(2) 1 Das Bundesamt für Justiz hat die Eintragung in der Liste unverzüglich nach Eingang des Antrags des qualifizierten Verbraucherverbands durch Bescheid aufzuheben. 2 Der Bescheid ist dem qualifizierten Verbraucherverband zuzustellen.

(3) Das Bundesamt für Justiz veröffentlicht unverzüglich nach dem Wirksamwerden des Bescheids eine aktualisierte Liste der qualifizierten Verbraucherverbände.

§ 9 Verfahren zur Überprüfung der Eintragung


(1) Das Bundesamt für Justiz leitet das Verfahren zur Überprüfung der Eintragung nach § 4a des Unterlassungsklagengesetzes unverzüglich ein, wenn

1. die Voraussetzungen für eine Überprüfung der Eintragung nach § 4a Absatz 1 Nummer 2 des Unterlassungsklagengesetzes vorliegen oder

2. eine Aufforderung zur Überprüfung durch ein Gericht nach § 4a Absatz 2 des Unterlassungsklagengesetzes eingeht.

vorherige Änderung nächste Änderung

(2) 1 Von einer qualifizierten Einrichtung, die aufgrund der Vermutung nach § 4 Absatz 2 Satz 2 des Unterlassungsklagengesetzes in der Liste nach § 4 Absatz 1 des Unterlassungsklagengesetzes eingetragen ist, kann das Bundesamt für Justiz im Verfahren zur Überprüfung der Eintragung nach § 4a des Unterlassungsklagengesetzes die erforderlichen Angaben und Nachweise nach § 1 Absatz 3 verlangen. 2 Die Angaben nach § 1 Absatz 3 Satz 2 Nummer 2 und die Nachweise nach § 1 Absatz 3 Satz 3 und 4 sind für dasjenige Kalenderjahr vorzulegen, in dem die Überprüfung der Eintragung stattfindet.

(3) 1 Von den anderen qualifizierten Einrichtungen, die nicht unter Absatz 2 fallen, kann das Bundesamt für Justiz im Verfahren zur Überprüfung der Eintragung die erforderlichen Angaben und Nachweise nach § 1 Absatz 1 Satz 2 und Absatz 2 und 4 verlangen. 2 Die Angaben nach Satz 1 in Verbindung mit § 2 Absatz 3, § 3 Absatz 2 bis 4 und den §§ 4 bis 6 können nur für einen Zeitpunkt oder Zeitraum verlangt werden, der nach dem Zeitpunkt liegt, für den diese Angaben im Rahmen des letzten Verfahrens, in dem die Voraussetzungen des § 4 Absatz 2 Satz 1 des Unterlassungsklagengesetzes geprüft wurden, dem Bundesamt für Justiz vorlagen. 3 Das Bundesamt für Justiz kann von den anderen qualifizierten Einrichtungen auch eine Übersicht verlangen über die seit der Antragstellung oder der letzten Einleitung eines Überprüfungsverfahrens



(2) 1 Von einem qualifizierten Verbraucherverband, der aufgrund der Vermutung nach § 4 Absatz 2 Satz 2 des Unterlassungsklagengesetzes in der Liste nach § 4 Absatz 1 des Unterlassungsklagengesetzes eingetragen ist, kann das Bundesamt für Justiz im Verfahren zur Überprüfung der Eintragung nach § 4a des Unterlassungsklagengesetzes die erforderlichen Angaben und Nachweise nach § 1 Absatz 3 verlangen. 2 Die Angaben nach § 1 Absatz 3 Satz 2 Nummer 2 und die Nachweise nach § 1 Absatz 3 Satz 3 sind für dasjenige Kalenderjahr vorzulegen, in dem die Überprüfung der Eintragung stattfindet.

(3) 1 Von einem qualifizierten Verbraucherverband, der nicht unter Absatz 2 fällt, kann das Bundesamt für Justiz im Verfahren zur Überprüfung der Eintragung die erforderlichen Angaben und Nachweise nach § 1 Absatz 1 Satz 2 und Absatz 2 und 4 verlangen. 2 Die Angaben nach Satz 1 in Verbindung mit § 2 Absatz 3, § 3 Absatz 2 bis 4 und den §§ 4 bis 6 können nur für einen Zeitpunkt oder Zeitraum verlangt werden, der nach dem Zeitpunkt liegt, für den diese Angaben im Rahmen des letzten Verfahrens, in dem die Voraussetzungen des § 4 Absatz 2 Satz 1 des Unterlassungsklagengesetzes geprüft wurden, dem Bundesamt für Justiz vorlagen. 3 Das Bundesamt für Justiz kann von dem qualifizierten Verbraucherverband auch eine Übersicht verlangen über die seit der Antragstellung oder der letzten Einleitung eines Überprüfungsverfahrens

1. ausgesprochenen Abmahnungen, beantragten einstweiligen Verfügungen und erhobenen Klagen, einschließlich der Rechtsverletzungen, die Gegenstand der Abmahnungen und gerichtlichen Verfahren waren,

2. erlangten Aufwendungsersatzansprüche aufgrund von Abmahnungen,

3. vereinbarten Vertragsstrafen,

4. verwirkten Vertragsstrafen und

5. angefallenen Ausgaben für die Abmahnungen und gerichtlichen Verfahren als qualifizierte Einrichtung.

(4) 1 Die Angaben oder Nachweise nach den Absätzen 2 und 3 sind innerhalb eines Monats nach Aufforderung durch das Bundesamt für Justiz vorzulegen. 2 Auf Antrag kann das Bundesamt für Justiz die Frist verlängern.



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§ 18 (neu)




§ 18 Antrag auf Eintragung in die Liste der qualifizierten Einrichtungen nach § 4d des Unterlassungsklagengesetzes


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(1) 1 Der Antrag einer juristischen Person auf Eintragung in die Liste der qualifizierten Einrichtungen für grenzüberschreitende Verbandsklagen nach § 4d Absatz 1 des Unterlassungsklagengesetzes ist schriftlich zu stellen. 2 Er muss Folgendes enthalten:

1. den Namen, eine ladungsfähige Anschrift, eine Telefonnummer und, sofern vorhanden, eine E-Mail-Adresse der juristischen Person,

2. das zuständige Registergericht und die Registernummer, wenn die juristische Person im Vereins-, Handels- oder Genossenschaftsregister eingetragen ist,

3. die Namen und Anschriften der Mitglieder des Vertretungsorgans der juristischen Person und Angaben zu ihrer Vertretungsberechtigung,

4. das Datum der Entstehung der juristischen Person,

5. Angaben zum Zweck und zu den satzungsmäßigen Aufgaben der juristischen Personen sowie die Angabe, ob der verfolgte Zweck steuerbegünstigt ist,

6. Angaben zu den internen Verfahren, durch die gewährleistet werden soll, dass

a) die juristische Person bei der Erhebung von Verbandsklagen nicht unter dem Einfluss anderer Personen als Verbrauchern steht,

b) Konflikte zwischen den Interessen Dritter, die Verbandsklagen finanzieren, vermieden werden und

7. die Adressen der Internetseiten, auf denen die Angaben nach § 4d Absatz 2 Satz 1 Nummer 5 des Unterlassungsklagengesetzes veröffentlicht sind und die für die Veröffentlichungen nach § 5a des Unterlassungsklagengesetzes genutzt werden sollen.

(2) 1 Dem Antrag müssen folgende Unterlagen beigefügt werden:

1. Unterlagen, aus denen sich ergibt, wann die juristische Person entstanden ist und dass sie nicht aufgelöst wurde, wenn sie nicht im Vereins-, Handels- oder Genossenschaftsregister eingetragen ist,

2. eine Kopie der zum Zeitpunkt der Antragstellung gültigen Satzung der juristischen Person und

3. Ausdrucke der Internetseiten, auf denen die Angaben nach § 4d Absatz 2 Satz 1 Nummer 5 des Unterlassungsklagengesetzes veröffentlicht sind.

2 Verfolgt die juristische Person gemeinnützige Zwecke, so ist dem Antrag auch eine Kopie der Bescheinigung des zuständigen Finanzamts über die satzungsmäßigen Voraussetzungen der Gemeinnützigkeit nach § 60a der Abgabenordnung beizufügen.

(3) Das Bundesamt für Justiz kann vom Antragsteller zur Prüfung und zum Nachweis der Eintragungsvoraussetzungen ergänzende Angaben und Unterlagen verlangen, insbesondere, um die Richtigkeit der Angaben auf der nach Absatz 1 Satz 2 Nummer 6 mitgeteilten Internetseite zu überprüfen.

vorherige Änderung nächste Änderung

§ 19 (neu)




§ 19 Mitteilungspflichten der qualifizierten Einrichtungen


vorherige Änderung nächste Änderung

 


Die qualifizierten Einrichtungen haben dem Bundesamt für Justiz unverzüglich Folgendes mitzuteilen:

1. jede Änderung ihrer Angaben, die nach § 4d Absatz 3 Satz 2 des Unterlassungsklagengesetzes in der Liste der qualifizierten Einrichtungen für grenzüberschreitende Verbandsklagen eingetragen sind und

2. den Wegfall einer der in § 4d Absatz 2 des Unterlassungsklagengesetzes geregelten Voraussetzungen für die Eintragung in die Liste der qualifizierten Einrichtungen für grenzüberschreitende Verbandsklagen.

vorherige Änderung nächste Änderung

§ 20 (neu)




§ 20 Aufhebung der Eintragung in der Liste der qualifizierten Einrichtungen auf Antrag


vorherige Änderung nächste Änderung

 


Für das Verfahren der Aufhebung einer Eintragung in der Liste der qualifizierten Einrichtungen für grenzüberschreitende Verbandsklagen auf einen Antrag nach § 4e Absatz 1 oder § 4c Absatz 1 Nummer 1 des Unterlassungsklagengesetzes ist § 8 entsprechend anzuwenden.

vorherige Änderung nächste Änderung

§ 21 (neu)




§ 21 Überprüfung einer Eintragung in der Liste der qualifizierten Einrichtungen


vorherige Änderung nächste Änderung

 


(1) Das Bundesamt für Justiz leitet nach § 4e des Unterlassungsklagengesetzes ein Verfahren zur Überprüfung der Eintragung in der Liste der qualifizierten Einrichtungen für grenzüberschreitende Verbandsklagen unverzüglich ein, wenn die Voraussetzungen für eine Überprüfung nach § 4e Absatz 1 oder Absatz 2 vorliegen.

(2) Im Verfahren zur Überprüfung der Eintragung kann das Bundesamt für Justiz von der qualifizierten Einrichtung Folgendes verlangen:

1. die für die Überprüfung der Eintragungsvoraussetzungen erforderlichen Angaben und Nachweise nach § 18 Absatz 1 Satz 2 und Absatz 2 und 3 sowie

2. eine Übersicht über die erhobenen Verbandsklagen nach dem Verbraucherrechtedurchsetzungsgesetz, aus der auch der Verfahrensstand oder die Art der Beendigung des Verfahrens hervorgeht.

(3) 1 Die Angaben und Nachweise nach Absatz 2 sind innerhalb eines Monats nach Aufforderung durch das Bundesamt für Justiz vorzulegen. 2 Auf Antrag kann das Bundesamt für Justiz die Frist verlängern.

(heute geltende Fassung) 
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§ 18 Inhalt der Berichtspflichten




§ 22 Inhalt der Berichtspflichten


(1) Die qualifizierten Einrichtungen haben zur Erfüllung der Berichtspflichten nach § 4b Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 3 des Unterlassungsklagengesetzes und die qualifizierten Wirtschaftsverbände haben zur Erfüllung der Berichtspflichten nach § 8b Absatz 3 des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb in Verbindung mit § 4b Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 3 des Unterlassungsklagengesetzes das vom Bundesamt für Justiz im Internet bereitgestellte Formular zu verwenden.

(2) Bei der Angabe der Zuwiderhandlung nach § 4b Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 des Unterlassungsklagengesetzes sind die Vorschriften anzugeben, denen zuwidergehandelt wurde.

(3) Zu den vereinbarten Vertragsstrafen nach § 4b Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 des Unterlassungsklagengesetzes ist Folgendes anzugeben:

1. die Gesamthöhe aller vereinbarten bestimmten Vertragsstrafen und

2. die durchschnittliche Höhe aller vereinbarten bestimmbaren Vertragsstrafen.

(4) Hinsichtlich der entstandenen Ansprüche nach § 4b Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 des Unterlassungsklagengesetzes ist jeweils die Gesamthöhe der Ansprüche auf Aufwendungsersatz, auf Erstattung der Rechtsverfolgungskosten oder auf Zahlung der verwirkten Vertragsstrafen anzugeben.

(5) Die Absätze 2 bis 4 gelten auch für Berichtspflichten nach § 8b Absatz 3 des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb in Verbindung mit § 4b Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 3 des Unterlassungsklagengesetzes.



vorherige Änderung nächste Änderung

§ 19 Nachfrist zur Erfüllung der Berichtspflichten




§ 23 Nachfrist zur Erfüllung der Berichtspflichten


Wenn qualifizierte Einrichtungen ihre Berichtspflichten nach § 4b Absatz 1 des Unterlassungsklagengesetzes oder qualifizierte Wirtschaftsverbände ihre Berichtspflichten nach § 8b Absatz 3 des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb in Verbindung mit § 4b Absatz 1 des Unterlassungsklagengesetzes innerhalb der gesetzlichen Frist nicht oder nur teilweise erfüllen, so hat das Bundesamt für Justiz die qualifizierten Einrichtungen oder die qualifizierten Wirtschaftsverbände unverzüglich aufzufordern, die Berichtspflichten innerhalb einer angemessenen Nachfrist zu erfüllen.



vorherige Änderung nächste Änderung

§ 20 Ordnungswidrigkeiten




§ 24 Ordnungswidrigkeiten


vorherige Änderung nächste Änderung

(1) Ordnungswidrig im Sinne des § 16 Absatz 1 Nummer 2 des Unterlassungsklagengesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig einer vollziehbaren Anordnung nach § 9 Absatz 2 Satz 1, auch in Verbindung mit Satz 2, oder nach § 9 Absatz 3 zuwiderhandelt.

(2) Ordnungswidrig im Sinne des § 20 Absatz 1 Nummer 3 des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig einer vollziehbaren Anordnung nach § 17 Absatz 2 zuwiderhandelt.



(1) Ordnungswidrig im Sinne des § 16 Absatz 1 Nummer 2 des Unterlassungsklagengesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig einer vollziehbaren Anordnung nach § 9 Absatz 2 Satz 1, auch in Verbindung mit Satz 2, § 9 Absatz 3 oder § 21 Absatz 2 zuwiderhandelt.

(2) Ordnungswidrig im Sinne des § 20 Absatz 1 Nummer 5 des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig einer vollziehbaren Anordnung nach § 17 Absatz 2 zuwiderhandelt.

vorherige Änderung

§ 21 Inkrafttreten




§ 25 Inkrafttreten


Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.