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Änderung § 24 QEWV vom 13.10.2023

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§ 20 QEWV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 13.10.2023 geltenden Fassung
§ 24 QEWV n.F. (neue Fassung)
in der am 13.10.2023 geltenden Fassung
durch Artikel 11 G. v. 08.10.2023 BGBl. 2023 I Nr. 272

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 20 Ordnungswidrigkeiten


(Text neue Fassung)

§ 24 Ordnungswidrigkeiten


vorherige Änderung

(1) Ordnungswidrig im Sinne des § 16 Absatz 1 Nummer 2 des Unterlassungsklagengesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig einer vollziehbaren Anordnung nach § 9 Absatz 2 Satz 1, auch in Verbindung mit Satz 2, oder nach § 9 Absatz 3 zuwiderhandelt.

(2) Ordnungswidrig im Sinne des § 20 Absatz 1 Nummer 3 des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig einer vollziehbaren Anordnung nach § 17 Absatz 2 zuwiderhandelt.



(1) Ordnungswidrig im Sinne des § 16 Absatz 1 Nummer 2 des Unterlassungsklagengesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig einer vollziehbaren Anordnung nach § 9 Absatz 2 Satz 1, auch in Verbindung mit Satz 2, § 9 Absatz 3 oder § 21 Absatz 2 zuwiderhandelt.

(2) Ordnungswidrig im Sinne des § 20 Absatz 1 Nummer 5 des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig einer vollziehbaren Anordnung nach § 17 Absatz 2 zuwiderhandelt.