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Änderung § 21 QEWV vom 13.10.2023

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§ 21 QEWV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 13.10.2023 geltenden Fassung
§ 21 QEWV n.F. (neue Fassung)
in der am 13.10.2023 geltenden Fassung
durch Artikel 11 G. v. 08.10.2023 BGBl. 2023 I Nr. 272

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 21 (neu)


(Text neue Fassung)

§ 21 Überprüfung einer Eintragung in der Liste der qualifizierten Einrichtungen


vorherige Änderung

 


(1) Das Bundesamt für Justiz leitet nach § 4e des Unterlassungsklagengesetzes ein Verfahren zur Überprüfung der Eintragung in der Liste der qualifizierten Einrichtungen für grenzüberschreitende Verbandsklagen unverzüglich ein, wenn die Voraussetzungen für eine Überprüfung nach § 4e Absatz 1 oder Absatz 2 vorliegen.

(2) Im Verfahren zur Überprüfung der Eintragung kann das Bundesamt für Justiz von der qualifizierten Einrichtung Folgendes verlangen:

1. die für die Überprüfung der Eintragungsvoraussetzungen erforderlichen Angaben und Nachweise nach § 18 Absatz 1 Satz 2 und Absatz 2 und 3 sowie

2. eine Übersicht über die erhobenen Verbandsklagen nach dem Verbraucherrechtedurchsetzungsgesetz, aus der auch der Verfahrensstand oder die Art der Beendigung des Verfahrens hervorgeht.

(3) 1 Die Angaben und Nachweise nach Absatz 2 sind innerhalb eines Monats nach Aufforderung durch das Bundesamt für Justiz vorzulegen. 2 Auf Antrag kann das Bundesamt für Justiz die Frist verlängern.