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Synopse aller Änderungen der QEWV am 26.06.2021
Diese Gegenüberstellung vergleicht die jeweils alte Fassung (linke Spalte) mit der neuen Fassung (rechte Spalte) aller am 26. Juni 2021 durch Berichtigung der QEWVB geänderten Einzelnormen. Synopsen für andere Änderungstermine finden Sie in der Änderungshistorie der QEWV.Hervorhebungen: alter Text, neuer Text
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QEWV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 26.06.2021 geltenden Fassung | QEWV n.F. (neue Fassung) in der am 26.06.2021 geltenden Fassung durch B. v. 28.10.2021 BGBl. I S. 4832 |
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Gliederung | |
(Textabschnitt unverändert) Eingangsformel Abschnitt 1 Qualifizierte Einrichtungen Unterabschnitt 1 Eintragung in die Liste der qualifizierten Einrichtungen nach § 4 des Unterlassungsklagengesetzes § 1 Antrag auf Eintragung in die Liste der qualifizierten Einrichtungen § 2 Angaben zu den Mitgliedern des Vereins § 3 Angaben zu den Organmitgliedern § 4 Angaben zur Tätigkeit des Vereins § 5 Angaben zur sachlichen und personellen Ausstattung des Vereins § 6 Angaben zur finanziellen Ausstattung des Vereins Unterabschnitt 2 Überprüfung und Änderung der Eintragungen in der Liste der qualifizierten Einrichtungen § 7 Mitteilungspflichten der qualifizierten Einrichtungen § 8 Antrag auf Aufhebung der Eintragung in der Liste § 9 Verfahren zur Überprüfung der Eintragung Abschnitt 2 Qualifizierte Wirtschaftsverbände Unterabschnitt 1 Eintragung in die Liste der qualifizierten Wirtschaftsverbände nach § 8b des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb § 10 Antrag auf Eintragung in die Liste der qualifizierten Wirtschaftsverbände § 11 Angaben zu den Mitgliedsunternehmern § 12 Angaben zu den Organmitgliedern des Verbands § 13 Angaben zur Tätigkeit des Verbands § 14 Angaben zur sachlichen und personellen Ausstattung des Verbands § 15 Angaben zur finanziellen Ausstattung des Verbands Unterabschnitt 2 Überprüfung und Änderung der Eintragungen in der Liste der qualifizierten Wirtschaftsverbände § 16 Mitteilungspflichten der qualifizierten Wirtschaftsverbände § 17 Verfahren zur Überprüfung der Eintragung und Aufhebung der Eintragung Abschnitt 3 Jährliche Berichtspflichten | |
(Text alte Fassung) § 18 Inhalt der Berichtsplichten | (Text neue Fassung) § 18 Inhalt der Berichtspflichten |
§ 19 Nachfrist zur Erfüllung der Berichtspflichten Abschnitt 4 Ordnungswidrigkeiten; Schlussbestimmung § 20 Ordnungswidrigkeiten § 21 Inkrafttreten Schlussformel | |
§ 18 Inhalt der Berichtsplichten | § 18 Inhalt der Berichtspflichten |
(1) Die qualifizierten Einrichtungen haben zur Erfüllung der Berichtspflichten nach § 4b Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 3 des Unterlassungsklagengesetzes und die qualifizierten Wirtschaftsverbände haben zur Erfüllung der Berichtspflichten nach § 8b Absatz 3 des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb in Verbindung mit § 4b Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 3 des Unterlassungsklagengesetzes das vom Bundesamt für Justiz im Internet bereitgestellte Formular zu verwenden. | |
(2) Bei der Angabe der Zuwiderhandlung nach § 4b Absatz 1 Nummer 1 des Unterlassungsklagengesetzes sind die Vorschriften anzugeben, denen zuwidergehandelt wurde. (3) Zu den vereinbarten Vertragsstrafen nach § 4b Absatz 1 Nummer 2 des Unterlassungsklagengesetzes ist Folgendes anzugeben: | (2) Bei der Angabe der Zuwiderhandlung nach § 4b Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 des Unterlassungsklagengesetzes sind die Vorschriften anzugeben, denen zuwidergehandelt wurde. (3) Zu den vereinbarten Vertragsstrafen nach § 4b Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 des Unterlassungsklagengesetzes ist Folgendes anzugeben: |
1. die Gesamthöhe aller vereinbarten bestimmten Vertragsstrafen und 2. die durchschnittliche Höhe aller vereinbarten bestimmbaren Vertragsstrafen. | |
(4) Hinsichtlich der entstandenen Ansprüche nach § 4b Absatz 1 Nummer 3 des Unterlassungsklagengesetzes ist jeweils die Gesamthöhe der Ansprüche auf Aufwendungsersatz, auf Erstattung der Rechtsverfolgungskosten oder auf Zahlung der verwirkten Vertragsstrafen anzugeben. | (4) Hinsichtlich der entstandenen Ansprüche nach § 4b Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 des Unterlassungsklagengesetzes ist jeweils die Gesamthöhe der Ansprüche auf Aufwendungsersatz, auf Erstattung der Rechtsverfolgungskosten oder auf Zahlung der verwirkten Vertragsstrafen anzugeben. |
(5) Die Absätze 2 bis 4 gelten auch für Berichtspflichten nach § 8b Absatz 3 des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb in Verbindung mit § 4b Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 3 des Unterlassungsklagengesetzes. |
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/14745/v284079-2021-06-26.htm