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Änderung § 1 TKG vom 30.07.2025
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| § 1 TKG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 30.07.2025 geltenden Fassung | § 1 TKG n.F. (neue Fassung) in der am 30.07.2025 geltenden Fassung durch Artikel 1 G. v. 24.07.2025 BGBl. 2025 I Nr. 181 |
|---|---|
(Textabschnitt unverändert) § 1 Zweck des Gesetzes, Anwendungsbereich | |
| (Text alte Fassung) (1) Zweck dieses Gesetzes ist es, durch technologieneutrale Regulierung den Wettbewerb im Bereich der Telekommunikation und leistungsfähige Telekommunikationsinfrastrukturen zu fördern und flächendeckend angemessene und ausreichende Dienstleistungen zu gewährleisten. (2) Diesem Gesetz unterliegen alle Unternehmen oder Personen, die im Geltungsbereich dieses Gesetzes Telekommunikationsnetze oder Telekommunikationsanlagen betreiben oder Telekommunikationsdienste erbringen sowie die weiteren, nach diesem Gesetz Berechtigten und Verpflichteten. | (Text neue Fassung) (1) 1 Zweck dieses Gesetzes ist es, durch technologieneutrale Regulierung den Wettbewerb im Bereich der Telekommunikation und leistungsfähige Telekommunikationsinfrastrukturen zu fördern und flächendeckend angemessene und ausreichende Dienstleistungen zu gewährleisten. 2 Die Verlegung und die Änderung von Telekommunikationslinien zum Ausbau von öffentlichen Telekommunikationsnetzen liegen bis zum Ablauf des 31. Dezember 2030 im überragenden öffentlichen Interesse. (2) Diesem Gesetz unterliegen alle Unternehmen oder Personen, die im Geltungsbereich dieses Gesetzes Telekommunikationsnetze oder Telekommunikationsanlagen betreiben oder Telekommunikationsdienste erbringen, sowie die weiteren, nach diesem Gesetz Berechtigten und Verpflichteten. |
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