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§ 1 - Telekommunikationsgesetz (TKG)
Artikel 1 G. v. 23.06.2021 BGBl. I S. 1858 (Nr. 35); zuletzt geändert durch Artikel 2 G. v. 12.05.2026 BGBl. 2026 I Nr. 138
Geltung ab 01.12.2021; FNA: 900-17 Deutsche Post AG, Deutsche Postbank AG, Deutsche Telekom AG
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Geltung ab 01.12.2021; FNA: 900-17 Deutsche Post AG, Deutsche Postbank AG, Deutsche Telekom AG
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§ 1 Zweck des Gesetzes, Anwendungsbereich
(1) 1Zweck dieses Gesetzes ist es, durch technologieneutrale Regulierung den Wettbewerb im Bereich der Telekommunikation und leistungsfähige Telekommunikationsinfrastrukturen zu fördern und flächendeckend angemessene und ausreichende Dienstleistungen zu gewährleisten. 2Die Verlegung und die Änderung von Telekommunikationslinien zum Ausbau von öffentlichen Telekommunikationsnetzen liegen bis zum Ablauf des 31. Dezember 2030 im überragenden öffentlichen Interesse.
(2) Diesem Gesetz unterliegen alle Unternehmen oder Personen, die im Geltungsbereich dieses Gesetzes Telekommunikationsnetze oder Telekommunikationsanlagen betreiben oder Telekommunikationsdienste erbringen, sowie die weiteren, nach diesem Gesetz Berechtigten und Verpflichteten.
Text in der Fassung des Artikels 1 TKG-Änderungsgesetz 2025 G. v. 24. Juli 2025 BGBl. 2025 I Nr. 181 m.W.v. 30. Juli 2025
Frühere Fassungen von § 1 TKG
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
| vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
|---|---|---|
| aktuell vorher | 30.07.2025 | Artikel 1 TKG-Änderungsgesetz 2025 vom 24.07.2025 BGBl. 2025 I Nr. 181 |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von § 1 TKG
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 1 TKG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
TKG selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
Zitate in Änderungsvorschriften
Infrastruktur-Zukunftsgesetz
G. v. 22.07.2026 BGBl. 2026 I Nr. 224
Artikel 10 InfraStZuG Änderung des Bundesnaturschutzgesetzes
... 3 des Bundeswasserstraßenausbaugesetzes. Satz 1 gilt entsprechend für Vorhaben nach § 1 Absatz 1 des Telekommunikationsgesetzes und für Energieinfrastrukturvorhaben, die durch Bundesgesetz in das überragende ...
TKG-Änderungsgesetz 2025
G. v. 24.07.2025 BGBl. 2025 I Nr. 181
Artikel 1 TKGÄndG 2025 Änderung des Telekommunikationsgesetzes
... 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 149) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. § 1 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird durch den folgenden Absatz 1 ...
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