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Änderung § 198 TKG vom 30.07.2025
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| § 198 TKG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 30.07.2025 geltenden Fassung | § 198 TKG n.F. (neue Fassung) in der am 30.07.2025 geltenden Fassung durch Artikel 1 G. v. 24.07.2025 BGBl. 2025 I Nr. 181 |
|---|---|
(Textabschnitt unverändert) § 198 Zusammenarbeit mit anderen Behörden auf der Ebene der Europäischen Union | |
(1) 1 Die Bundesnetzagentur arbeitet mit den nationalen Regulierungsbehörden anderer Mitgliedstaaten der Europäischen Union, der Kommission und dem GEREK auf transparente Weise zusammen, um eine einheitliche Anwendung der Bestimmungen der Richtlinie (EU) 2018/1972 zu gewährleisten. 2 Sie arbeitet insbesondere mit der Kommission und dem GEREK bei der Ermittlung der Maßnahmen zusammen, die zur Bewältigung bestimmter Situationen auf dem Markt am besten geeignet sind. (2) Die Bundesnetzagentur unterstützt die Ziele des GEREK in Bezug auf bessere regulatorische Koordinierung und mehr Kohärenz. | |
| (Text alte Fassung) (3) Die Bundesnetzagentur arbeitet gemeinsam und im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur in der Gruppe für Frequenzpolitik mit. | (Text neue Fassung) (3) Die Bundesnetzagentur arbeitet gemeinsam und im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Digitales und Staatsmodernisierung in der Gruppe für Frequenzpolitik mit. |
(4) 1 Die Bundesnetzagentur trägt bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben weitestgehend den Empfehlungen Rechnung, die die Kommission nach Artikel 38 Absatz 1 und 2 der Richtlinie (EU) 2018/1972 erlässt. 2 Beschließt die Bundesnetzagentur, sich nicht an eine solche Empfehlung zu halten, so teilt sie dies der Kommission unter Angabe ihrer Gründe mit. | |
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