Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 

Änderung § 193 TKG vom 30.07.2025

Ähnliche Seiten: alle Änderungen durch Artikel 1 TKGÄndG 2025 am 30. Juli 2025 und Änderungshistorie des TKG

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Änderung verpasst?

§ 193 TKG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 30.07.2025 geltenden Fassung
§ 193 TKG n.F. (neue Fassung)
in der am 30.07.2025 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 24.07.2025 BGBl. 2025 I Nr. 181

(Textabschnitt unverändert)

§ 193 Veröffentlichung von Weisungen


(Text alte Fassung)

1 Weisungen, die das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie oder das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur erteilen, sind im Bundesanzeiger zu veröffentlichen. 2 Dies gilt nicht für Aufgaben, die von diesen Bundesministerien aufgrund dieses Gesetzes oder anderer Gesetze in eigener Zuständigkeit wahrzunehmen sind und mit deren Erfüllung sie die Bundesnetzagentur beauftragt haben.

(Text neue Fassung)

1 Weisungen, die das Bundesministerium für Digitales und Staatsmodernisierung oder das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie erteilen, sind im Bundesanzeiger zu veröffentlichen. 2 Dies gilt nicht für Aufgaben, die von diesen Bundesministerien aufgrund dieses Gesetzes oder anderer Gesetze in eigener Zuständigkeit wahrzunehmen sind und mit deren Erfüllung sie die Bundesnetzagentur beauftragt haben.