§ 25 - Telekommunikation-Digitale-Dienste-Datenschutz-Gesetz (TDDDG)

Artikel 1 G. v. 23.06.2021 BGBl. I S. 1982, 2022 BGBl. I S. 1045 (Nr. 35); zuletzt geändert durch Artikel 8 G. v. 06.05.2024 BGBl. 2024 I Nr. 149
Geltung ab 01.12.2021; FNA: 204-5 Datenschutz
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§ 25 Schutz der Privatsphäre bei Endeinrichtungen


§ 25 hat 1 frühere Fassung und wird in 6 Vorschriften zitiert

(1) 1Die Speicherung von Informationen in der Endeinrichtung des Endnutzers oder der Zugriff auf Informationen, die bereits in der Endeinrichtung gespeichert sind, sind nur zulässig, wenn der Endnutzer auf der Grundlage von klaren und umfassenden Informationen eingewilligt hat. 2Die Information des Endnutzers und die Einwilligung haben gemäß der Verordnung (EU) 2016/679 zu erfolgen.

(2) Die Einwilligung nach Absatz 1 ist nicht erforderlich,

1.
wenn der alleinige Zweck der Speicherung von Informationen in der Endeinrichtung des Endnutzers oder der alleinige Zweck des Zugriffs auf bereits in der Endeinrichtung des Endnutzers gespeicherte Informationen die Durchführung der Übertragung einer Nachricht über ein öffentliches Telekommunikationsnetz ist oder

2.
wenn die Speicherung von Informationen in der Endeinrichtung des Endnutzers oder der Zugriff auf bereits in der Endeinrichtung des Endnutzers gespeicherte Informationen unbedingt erforderlich ist, damit der Anbieter eines digitalen Dienstes einen vom Nutzer ausdrücklich gewünschten digitalen Dienst zur Verfügung stellen kann.


Text in der Fassung des Artikels 8 Gesetz zur Durchführung der Verordnung (EU) 2022/2065 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. Oktober 2022 über einen Binnenmarkt für digitale Dienste und zur Änderung der Richtlinie 2000/31/EG sowie zur Durchführung der Verordnung (EU) 2019/1150 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Juni 2019 zur Förderung von Fairness und Transparenz für gewerbliche Nutzer von Online-Vermittlungsdiensten und zur Änderung weiterer Gesetze G. v. 6. Mai 2024 BGBl. 2024 I Nr. 149 m.W.v. 14. Mai 2024

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Frühere Fassungen von § 25 TDDDG

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 14.05.2024Artikel 8 Gesetz zur Durchführung der Verordnung (EU) 2022/2065 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. Oktober 2022 über einen Binnenmarkt für digitale Dienste und zur Änderung der Richtlinie 2000/31/EG sowie zur Durchführung der Verordnung (EU) 2019/1150 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Juni 2019 zur Förderung von Fairness und Transparenz für gewerbliche Nutzer von Online-Vermittlungsdiensten und zur Änderung weiterer Gesetze
vom 06.05.2024 BGBl. 2024 I Nr. 149

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 
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Zitierungen von § 25 TDDDG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 25 TDDDG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in TDDDG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 26 TDDDG Anerkannte Dienste zur Einwilligungsverwaltung, Endnutzereinstellungen (vom 14.05.2024)
... Dienste zur Verwaltung von nach § 25 Absatz 1 erteilten Einwilligungen, die 1. nutzerfreundliche und wettbewerbskonforme Verfahren ... aus dem Internet, aa) Einstellungen der Endnutzer hinsichtlich der Einwilligung nach § 25 Absatz 1 befolgt und bb) die Einbindung von anerkannten Diensten zur Einwilligungsverwaltung ...
§ 28 TDDDG Bußgeldvorschriften
... nicht vollständig oder nicht rechtzeitig übermittelt oder 13. entgegen § 25 Absatz 1 Satz 1 eine Information speichert oder auf eine Information zugreift. (2) Die ...
§ 29 TDDDG Zuständigkeit, Aufgaben und Befugnisse der oder des Bundesbeauftragten für den Datenschutz und die Informationsfreiheit (vom 01.12.2021)
... und die Informationsfreiheit zuständige Aufsichtsbehörde für die Einhaltung des § 25 . (3) Im Hinblick auf die Befugnisse des oder der Bundesbeauftragten für den ...
 
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Zitat in folgenden Normen

FIDE-Verzeichnis-Verordnung (FIDEVerzV)
V. v. 05.10.2011 BGBl. I S. 2057; zuletzt geändert durch Artikel 25 G. v. 06.05.2024 BGBl. 2024 I Nr. 149
§ 1 FIDEVerzV (vom 14.05.2024)
...  t) § 27 Absatz 1 und 2 des Jugendschutzgesetzes, u) § 25 Absatz 1 Nummer 3 Variante 2 des Telekommunikation-Digitale-Dienste-Datenschutz-Gesetzes, v) § 5 ...
 
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Zitate in Änderungsvorschriften

Berichtigung des Telekommunikationsmodernisierungsgesetzes und des Telekommunikation-Telemedien-Datenschutz-Gesetzes
B. v. 30.06.2022 BGBl. I S. 1045
Berichtigung TKMoGB
...  b) In § 29 Absatz 2 ist die Angabe „§ 24" durch die Angabe „ § 25 " zu ersetzen. c) In § 30 Absatz 1 ist die Angabe „§ 27" ...

Gesetz zur Durchführung der Verordnung (EU) 2022/2065 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. Oktober 2022 über einen Binnenmarkt für digitale Dienste und zur Änderung der Richtlinie 2000/31/EG sowie zur Durchführung der Verordnung (EU) 2019/1150 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Juni 2019 zur Förderung von Fairness und Transparenz für gewerbliche Nutzer von Online-Vermittlungsdiensten und zur Änderung weiterer Gesetze
G. v. 06.05.2024 BGBl. 2024 I Nr. 149
Artikel 8 DDGEG Änderung des Telekommunikation-Telemedien-Datenschutz-Gesetzes
... durch die Wörter „digitale Dienste" ersetzt. 12. In § 25 Absatz 2 Nummer 2 wird das Wort „Telemediendienstes" durch die Wörter „digitalen ...


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