Das
Zahlungsdiensteaufsichtsgesetz vom
17. Juli 2017 (BGBl. I S. 2446; 2019 I S. 1113), das zuletzt durch
Artikel 6 des Gesetzes vom 3. Juni 2021 (BGBl. I S. 1534) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1.
- In § 25 Absatz 1 Satz 4 wird das Wort „schriftlich" durch die Wörter „in Textform" ersetzt.
- 2.
- In § 26 Absatz 4 wird das Wort „schriftlich" durch die Wörter „in Textform" ersetzt.
- 3.
- In § 38 Absatz 9 wird das Wort „schriftlich" durch die Wörter „in Textform" ersetzt.
- 4.
- In § 39 Absatz 3 Satz 3 wird das Wort „schriftlich" durch die Wörter „in Textform" ersetzt.
abweichendes Inkrafttreten am 01.03.2022
- 5.
- § 58a wird wie folgt geändert:
- a)
- Absatz 1 wird wie folgt geändert:
- aa)
- In Satz 1 werden die Wörter „angemessenes Entgelt" durch die Wörter „ein die tatsächlichen Kosten des jeweiligen Zugriffs nicht übersteigendes Entgelt" ersetzt und werden die Wörter „angemessener Zugangsbedingungen" durch die Wörter „einer standardisierten technischen Schnittstelle zu allen Endgeräten" ersetzt.
- bb)
- Satz 2 wird wie folgt gefasst:
„Die Zurverfügungstellung im Sinne des Satzes 1 muss so ausgestaltet sein, dass das anfragende Unternehmen seine Zahlungsdienste oder E-Geld-Geschäfte ungehindert erbringen oder betreiben kann und Funktionsgleichheit gewährleistet ist."
- b)
- In Absatz 3 werden folgende Sätze angefügt:
„Der Zahlungsdienstleister kann die Gründe der Ablehnung durch einen Sachverständigen überprüfen lassen. Dazu hat das Systemunternehmen dem Sachverständigen die für diese Prüfung erforderlichen Informationen nach Aufforderung unverzüglich zur Verfügung zu stellen. Der Sachverständige ist in Bezug auf die vorgelegten Informationen zur Verschwiegenheit verpflichtet und darf diese gegenüber dem Zahlungsdienstleister oder Dritten nicht offen legen."
Ende abweichendes Inkrafttreten
V. v. 15.06.2022 BGBl. I S. 928
G. v. 19.12.2022 BGBl. I S. 2606