Artikel 11 - Transparenzregister- und Finanzinformationsgesetz (TraFinG k.a.Abk.)

Artikel 11 Änderung der Transparenzregistereinsichtnahmeverordnung


Artikel 11 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 1. August 2021 TrEinV § 1, § 2, § 5, § 6, § 7, § 8

Die Transparenzregistereinsichtnahmeverordnung vom 19. Dezember 2017 (BGBl. I S. 3984) wird wie folgt geändert:

1.
§ 1 Absatz 1 wird wie folgt gefasst:

„(1) Die Einsichtnahme in das Transparenzregister ist in den Fällen des § 23 Absatz 1 des Geldwäschegesetzes ausschließlich über die Internetseite des Transparenzregisters www.transparenzregister.de möglich. In den Fällen des § 23 Absatz 3 des Geldwäschegesetzes ist die Einsichtnahme ausschließlich über die von der registerführenden Stelle vorgegebenen Schnittstellen möglich."

2.
Dem § 2 wird folgender Absatz 7 angefügt:

„(7) Zur Nutzung der automatischen Einsichtnahme nach § 23 Absatz 3 des Geldwäschegesetzes ist eine erweiterte Registrierung notwendig. Im Rahmen dieser Registrierung muss der Nutzer nach den Vorgaben der registerführenden Stelle die Voraussetzungen der Nutzung der automatischen Einsichtnahme belegen."

3.
In § 5 Absatz 2 werden nach den Wörtern „§ 21 Absatz 1 und 2 des Geldwäschegesetzes" die Wörter „oder im Fall des § 23 Absatz 3 Satz 1 des Geldwäschegesetzes für welche natürliche Person" eingefügt.

4.
Dem § 6 werden ein Komma und die Wörter „soweit die Einsichtnahme nicht im Rahmen einer automatisierten Einsichtnahme nach § 23 Absatz 3 des Geldwäschegesetzes erfolgt." angefügt.

5.
§ 7 Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt geändert:

a)
Nach der Angabe „§ 10 Absatz 3" werden die Wörter „und Absatz 3a" eingefügt.

b)
Der Punkt am Ende wird durch ein Semikolon ersetzt und folgender Halbsatz wird angefügt:

„dies gilt nicht im Falle des automatisierten Abrufs nach § 23 Absatz 3 Satz 1 des Geldwäschegesetzes."

6.
§ 8 wird aufgehoben.

Ihr Rechtsradar

Verpassen Sie keine gesetzlichen Änderungen

Sie werden über jede verkündete oder in Kraft tretende Änderung per Mail informiert, sofort, wöchentlich oder in dem Intervall, das Sie gewählt haben.

Auf Wunsch werden Sie zusätzlich im konfigurierten Abstand vor Inkrafttreten erinnert.

Stellen Sie Ihr Paket zu überwachender Vorschriften beliebig zusammen.

Weitere Vorteile:

Konsolidierte Vorschriften selbst bei Inkrafttreten "am Tage nach der Verkündung", Synopse zu jeder Änderungen, Begründungen des Gesetzgebers



 
Inhaltsverzeichnis | Ausdrucken/PDF | nach oben

Zitierungen von Artikel 11 Transparenzregister- und Finanzinformationsgesetz

Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 11 TraFinG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in TraFinG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Transparenzregistereinsichtnahmeverordnung (TrEinV)
V. v. 16.03.2023 BGBl. 2023 I Nr. 83
§ 14 TrEinV Inkrafttreten, Außerkrafttreten
... die Transparenzregistereinsichtnahmeverordnung vom 19. Dezember 2017 (BGBl. I S. 3984), die durch Artikel 11 des Gesetzes vom 25. Juni 2021 (BGBl. I S. 2083 ) geändert worden ist, außer ...


Vorschriftensuche

Inhaltsverzeichnis | Ausdrucken/PDF | nach oben
Menü: Normalansicht | Start | Suchen | Sachgebiete | Aktuell | Verkündet | Web-Plugin | Über buzer.de | Qualität | Kontakt | Support | Werbung | Datenschutz, Impressum
informiert bleiben: Updates | Web-Widget | RSS-Feed