Die
Transparenzregistereinsichtnahmeverordnung vom
19. Dezember 2017 (BGBl. I S. 3984) wird wie folgt geändert:
- 1.
- § 1 Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
„(1) Die Einsichtnahme in das Transparenzregister ist in den Fällen des
§ 23 Absatz 1 des Geldwäschegesetzes ausschließlich über die Internetseite des Transparenzregisters www.transparenzregister.de möglich. In den Fällen des
§ 23 Absatz 3 des Geldwäschegesetzes ist die Einsichtnahme ausschließlich über die von der registerführenden Stelle vorgegebenen Schnittstellen möglich."
- 2.
- Dem § 2 wird folgender Absatz 7 angefügt:
„(7) Zur Nutzung der automatischen Einsichtnahme nach
§ 23 Absatz 3 des Geldwäschegesetzes ist eine erweiterte Registrierung notwendig. Im Rahmen dieser Registrierung muss der Nutzer nach den Vorgaben der registerführenden Stelle die Voraussetzungen der Nutzung der automatischen Einsichtnahme belegen."
- 3.
- In § 5 Absatz 2 werden nach den Wörtern „§ 21 Absatz 1 und 2 des Geldwäschegesetzes" die Wörter „oder im Fall des § 23 Absatz 3 Satz 1 des Geldwäschegesetzes für welche natürliche Person" eingefügt.
- 4.
- Dem § 6 werden ein Komma und die Wörter „soweit die Einsichtnahme nicht im Rahmen einer automatisierten Einsichtnahme nach § 23 Absatz 3 des Geldwäschegesetzes erfolgt." angefügt.
- 5.
- § 7 Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt geändert:
- a)
- Nach der Angabe „§ 10 Absatz 3" werden die Wörter „und Absatz 3a" eingefügt.
- b)
- Der Punkt am Ende wird durch ein Semikolon ersetzt und folgender Halbsatz wird angefügt:
„dies gilt nicht im Falle des automatisierten Abrufs nach § 23 Absatz 3 Satz 1 des Geldwäschegesetzes."
- 6.
- § 8 wird aufgehoben.
V. v. 16.03.2023 BGBl. 2023 I Nr. 83