Die
Transparenzregistergebührenverordnung vom
8. Januar 2020 (BGBl. I S. 93) wird wie folgt geändert:
- 1.
- § 4 wird wie folgt geändert:
- a)
- Absatz 1 wird wie folgt geändert:
- aa)
- In Satz 1 werden nach dem Wort „elektronischen" die Wörter „oder schriftlichen" eingefügt.
- bb)
- In Satz 2 werden nach den Wörtern „Antragstellung per" die Wörter „schriftlichen Antrag" und ein Komma eingefügt.
- b)
- Dem Absatz 2 werden die folgenden Sätze angefügt:
„Dieser Nachweis ist nicht erforderlich, wenn im Antrag die Verfolgung der nach den §§ 52 bis 54 der Abgabenordnung steuerbegünstigten Zwecke versichert und das Einverständnis darüber erklärt werden, dass die registerführende Stelle beim zuständigen Finanzamt eine Bestätigung der Verfolgung dieser steuerbegünstigten Zwecke einholen darf. Die Antragstellerin hat im Antrag das zuständige Finanzamt und die Steuernummer anzugeben."
- c)
- Folgender Absatz 4 wird angefügt:
„(4) Die registerführende Stelle stellt spätestens am 31. März 2022 ein gesondertes Antragsformular zur Verfügung, mit dem schriftlich oder elektronisch eine Befreiung von den Gebühren für die Zeit vom 1. Januar 2021 bis zur Errichtung des Zuwendungsempfängerregisters nach § 60b der
Abgabenordnung beantragt werden kann. Abweichend von Absatz 2 Satz 3 kann die Identifizierung anhand des Antragsformulars erfolgen. Abweichend von Absatz 3 Satz 3 kann die Befreiung für das Gebührenjahr 2021 bis zum 30. Juni 2022 beantragt werden."
- 2.
- In Nummer 2 der Anlage zu § 1 werden die Wörter „Verweist das Transparenzregister auf andere Register nach § 20 Absatz 2 des Geldwäschegesetzes und vermittelt dahin den Zugang, weil sich der wirtschaftlich Berechtigte gegebenenfalls aus diesen Registern ergibt, so fällt keine Einsichtnahmegebühr zusätzlich zu den Gebühren für die Einsichtnahme in diese anderen Register an." durch die Wörter „Vermittelt das Transparenzregister den Zugang zum Handelsregister, Genossenschaftsregister, Partnerschaftsregister, Unternehmensregister oder Vereinsregister, so fällt keine Einsichtnahmegebühr zusätzlich zu etwaigen Gebühren für die Einsichtnahme in diese anderen Register an." ersetzt.
V. v. 12.11.2021 BGBl. I S. 4919