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§ 58 - Geschäftsordnung des Bundesverfassungsgerichts (GOBVerfG k.a.Abk.)

B. v. 15.12.1986 BGBl. I S. 2529; aufgehoben durch § 73 B. v. 19.11.2014 BGBl. 2015 I S. 286
Geltung ab 01.01.1987; FNA: 1104-1-4 Bundesverfassungsgericht
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§ 58


§ 58 wird in 1 Vorschrift zitiert

(1) Über die Wahlvorschläge wird nach Abschluß der Aussprache geheim abgestimmt. Die Beschlußfähigkeit richtet sich nach § 7a Abs. 2 Satz 3 in Verbindung mit § 16 Abs. 2 BVerfGG.

(2) Im ersten Wahlgang wird unter Verwendung von Stimmzetteln abgestimmt, auf denen die Vorschläge in alphabetischer Folge aufgeführt sind. Jeder Richter hat soviel Stimmen, wie Vorschläge zu machen sind. Gewählt ist, wer mindestens die Mehrheit der abgegebenen Stimmen erhalten hat, und zwar in der Reihenfolge, die sich aus der Stimmenzahl ergibt.

(3) Bleibt der erste Wahlgang ganz oder teilweise erfolglos, so werden die Kandidaten einzeln in gesonderten Wahlgängen mit Stimmzetteln gewählt, auf die der Wahlberechtigte nur einen Namen setzt. Der Wahlakt wird so lange wiederholt, bis ein Kandidat die Mehrheit der abgegebenen Stimmen erhalten hat; bei jeder Wiederholung scheidet der Kandidat aus, der im vorangegangenen Wahlgang die wenigsten Stimmen erhalten hat.

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Zitierungen von § 58 Geschäftsordnung des Bundesverfassungsgerichts

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 58 GOBVerfG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in GOBVerfG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 59 GOBVerfG
... Führt die Wahl nach § 58 nicht zu einer genügenden Zahl von Vorschlägen, so werden die weiteren Vorschläge ... Das Plenum kann beschließen, daß in der neuen Wahl nur nach Maßgabe des § 58 Abs. 3 abgestimmt wird. (2) Werden im Fall des Absatzes 1 Satz 1 noch in der Sitzung ...


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