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Artikel 23 - Gesetz zur Fortentwicklung der Strafprozessordnung und zur Änderung weiterer Vorschriften (StPOuaFG k.a.Abk.)
Artikel 23 Änderung des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten
Das Gesetz über Ordnungswidrigkeiten in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. Februar 1987 (BGBl. I S. 602), das zuletzt durch Artikel 9a des Gesetzes vom 30. März 2021 (BGBl. I S. 448) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1.
- § 33 Absatz 2 wird wie folgt geändert:
- a)
- In Satz 1 wird das Wort „unterzeichnet" durch das Wort „abgefasst" ersetzt.
- b)
- In Satz 2 wird das Wort „Unterzeichnung" durch das Wort „Abfassung" ersetzt.
- 2.
- § 51 Absatz 3 wird wie folgt geändert:
- a)
- In Satz 1 werden die Wörter „dessen Vollmacht sich bei den Akten befindet" durch die Wörter „dessen Bevollmächtigung nachgewiesen ist" ersetzt.
- b)
- Nach Satz 1 wird folgender Satz eingefügt:
„Zum Nachweis der Bevollmächtigung genügt die Übermittlung einer Kopie der Vollmacht durch den Verteidiger. Die Nachreichung der Vollmacht im Original kann verlangt werden; hierfür kann eine Frist bestimmt werden."
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Zitierungen von Artikel 23 Gesetz zur Fortentwicklung der Strafprozessordnung und zur Änderung weiterer Vorschriften
Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 23 StPOuaFG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
StPOuaFG selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
Zitate in Änderungsvorschriften
Gesetz zum Ausbau des elektronischen Rechtsverkehrs mit den Gerichten und zur Änderung weiterer Vorschriften
G. v. 05.10.2021 BGBl. I S. 4607
Artikel 31 ERVAG Änderung des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten
... in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. Februar 1987 (BGBl. I S. 602), das zuletzt durch Artikel 23 des Gesetzes vom 25. Juni 2021 (BGBl. I S. 2099 ) geändert worden ist, werden die Wörter „Absatz 4 Nummer 4" durch die ...
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