Artikel 6 - Gesetz zur Regelung des Erscheinungsbilds von Beamtinnen und Beamten sowie zur Änderung weiterer dienstrechtlicher Vorschriften (BeamtRÄndG 2021 k.a.Abk.)

G. v. 28.06.2021 BGBl. I S. 2250, 2023 I Nr. 230
Geltung ab 07.07.2021, abweichend siehe Artikel 18
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Artikel 6 Änderung des Beamtenversorgungsgesetzes


Artikel 6 wird in 2 Vorschriften zitiert und ändert mWv. 1. August 2021 BeamtVG § 12, § 14, § 31, § 34, § 38a, § 42, § 45, § 49, § 50f, § 54, § 55, § 55a (neu), § 61, § 67, § 87, mWv. 1. Januar 2021 § 53, mWv. 1. Juli 2020 § 63, § 69m, § 85, mWv. 1. Januar 2020 § 107e

Das Beamtenversorgungsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 24. Februar 2010 (BGBl. I S. 150), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 21. Dezember 2020 (BGBl. I S. 3136) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:

a)
Die Angabe zu § 34 wird wie folgt gefasst:

§ 34 Pflegekosten".

b)
Nach der Angabe zu § 55 wird folgende Angabe eingefügt:

§ 55a Zusammentreffen von Versorgungsbezügen mit Versorgungsabfindungen".

c)
Die Angabe zu § 107e wird wie folgt gefasst:

§ 107e Sonderregelungen zur Bewältigung der COVID-19-Pandemie".

abweichendes Inkrafttreten am 01.08.2021

2.
§ 12 wird wie folgt geändert:

a)
Dem Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:

„Auf eine praktische hauptberufliche Tätigkeit nach Satz 1 Nummer 2 ist § 6 Absatz 1 Satz 3 entsprechend anzuwenden."

b)
Absatz 2 Satz 2 wird wie folgt gefasst:

„Absatz 1 Satz 2 und 4 gilt entsprechend."

3.
In § 14 Absatz 3 Satz 5 und 6 werden jeweils nach der Angabe „§ 14a Abs. 2 Satz 1" die Wörter „erster Halbsatz" eingefügt.

4.
§ 31 Absatz 2 Satz 1 und 2 wird durch die folgenden Sätze ersetzt:

„Als Dienst gilt auch das Zurücklegen des mit dem Dienst zusammenhängenden Weges zu und von der Dienststelle. Hat der Beamte wegen der Entfernung seiner ständigen Familienwohnung vom Dienstort an diesem oder in dessen Nähe eine Unterkunft, so gilt Satz 1 auch für den Weg zwischen der Familienwohnung und der Dienststelle. Der Zusammenhang mit dem Dienst gilt als nicht unterbrochen, wenn der Beamte

1.
von dem unmittelbaren Weg zwischen der Wohnung und der Dienststelle in vertretbarem Umfang abweicht,

a)
um ein eigenes Kind, für das ihm dem Grunde nach Kindergeld zusteht, wegen seiner eigenen Berufstätigkeit oder der Berufstätigkeit seines Ehegatten in fremde Obhut zu geben oder aus fremder Obhut abzuholen oder

b)
weil er mit anderen berufstätigen oder in der gesetzlichen Unfallversicherung versicherten Personen gemeinsam ein Fahrzeug für den Weg zu und von der Dienststelle benutzt, oder

2.
in seiner Wohnung Dienst leistet und Wege zurücklegt, um ein Kind im Sinne des Satzes 3 Nummer 1 Buchstabe a in fremde Obhut zu geben oder aus fremder Obhut abzuholen."

5.
§ 34 wird wie folgt geändert:

a)
Die Überschrift wird wie folgt gefasst:

§ 34 Pflegekosten".

b)
Die Absatzbezeichnung „(1)" wird gestrichen.

c)
Absatz 2 wird aufgehoben.

6.
In § 38a Absatz 4 wird nach der Angabe „§ 34" die Angabe „Abs. 1" gestrichen.

7.
In § 42 Satz 4 werden nach dem Wort „Zuschlag" die Wörter „bei Hilflosigkeit (§ 34 Abs. 2) oder" gestrichen.

8.
In § 45 Absatz 1 Satz 1 werden nach dem Wort „Unfalles" die Wörter „schriftlich oder elektronisch" eingefügt.

9.
§ 49 Absatz 10 Satz 1 wird wie folgt gefasst:

„Die zuständige Dienstbehörde hat dem Beamten auf schriftlichen oder elektronischen Antrag eine Auskunft zum Anspruch auf Versorgungsbezüge nach der Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt der Auskunftserteilung zu erteilen."

10.
In § 50f Satz 1 wird der Punkt am Ende durch die Wörter „, sofern eine Beihilfeberechtigung nach § 2 der Bundesbeihilfeverordnung besteht." ersetzt.

Ende abweichendes Inkrafttreten


abweichendes Inkrafttreten am 01.01.2021

11.
§ 53 Absatz 7 wird wie folgt geändert:

a)
Satz 4 wird wie folgt gefasst:

„Erwerbs- und Erwerbsersatzeinkommen werden in den Monaten des Zusammentreffens mit Versorgungsbezügen mit einem Zwölftel des im Kalenderjahr erzielten Einkommens angerechnet."

b)
Satz 5 wird aufgehoben.

Ende abweichendes Inkrafttreten


abweichendes Inkrafttreten am 01.08.2021

12.
§ 54 wird wie folgt geändert:

a)
Dem Absatz 4 wird folgender Satz angefügt:

„Absatz 1 Satz 2 ist anzuwenden."

b)
Nach Absatz 4 wird folgender Absatz 4a eingefügt:

„(4a) Ist ein an der Ruhensregelung beteiligter Versorgungsbezug auf Grund eines Versorgungsausgleichs zu kürzen, bleibt die Kürzung bei der Anwendung der Absätze 1 bis 4 unberücksichtigt. § 57 ist auf den nach Anwendung der Absätze 1 bis 4 verbleibenden Versorgungsbezug anzuwenden."

13.
§ 55 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa)
In Satz 3 werden die Wörter „eine Kapitalleistung" durch die Wörter „ein Kapitalbetrag" ersetzt.

bb)
Satz 5 wird wie folgt gefasst:

„Die Sätze 3 und 4 gelten nicht, wenn der Ruhestandsbeamte innerhalb von drei Monaten nach Zufluss den Kapitalbetrag zuzüglich der hierauf gewährten Zinsen an den Dienstherrn abführt."

b)
Absatz 4 Satz 1 wird wie folgt geändert:

aa)
In Nummer 2 wird der Punkt am Ende durch ein Komma ersetzt.

bb)
Folgende Nummer 3 wird angefügt:

„3.
auf Entgeltpunkten beruht, die auf Zeiten einer Verwendung bei einer Einrichtung im Sinne des § 6a zurückzuführen sind, sofern diese Zeiten nicht als ruhegehaltfähige Dienstzeiten nach § 6a berücksichtigt werden."

14.
Nach § 55 wird folgender § 55a eingefügt:

§ 55a Zusammentreffen von Versorgungsbezügen mit Versorgungsabfindungen

(1) Neben einer nach Landesrecht gezahlten ergänzenden Versorgungsabfindung wird das Ruhegehalt nur bis zum Erreichen der in Absatz 2 genannten Höchstgrenzen gezahlt. Auf die ergänzende Versorgungsabfindung sind dabei die Vorgaben des § 55 Absatz 1 Satz 4, 8 und 9 anzuwenden. Dies gilt nicht, wenn der Beamte den erhaltenen Betrag innerhalb eines Jahres nach Berufung in den Dienst des Bundes an den Dienstherrn abführt; § 6a Absatz 3 ist entsprechend anzuwenden.

(2) Als Höchstgrenzen gelten die in § 55 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 bezeichneten Höchstgrenzen sinngemäß.

(3) § 55 Absatz 3 gilt entsprechend."

15.
In § 61 Absatz 2 Satz 1 wird in dem Satzteil vor Nummer 1 das Wort „wenn" durch das Wort „solange" ersetzt.

Ende abweichendes Inkrafttreten


abweichendes Inkrafttreten am 01.07.2020

16.
In § 63 wird in dem Satzteil vor Nummer 1 das Wort „des" gestrichen.

Ende abweichendes Inkrafttreten


abweichendes Inkrafttreten am 01.08.2021

17.
§ 67 Absatz 3 Satz 1 wird durch die folgenden Sätze ersetzt:

„Bei der Einstellung eines in Absatz 1 genannten Beamten in den Dienst des Bundes ist auf Antrag zu entscheiden, ob

1.
ruhegehaltfähige Zeiten nach Absatz 2 Satz 1, 2 und 4 erster Halbsatz sowie nach § 10 vorliegen und

2.
Zeiten auf Grund des Absatzes 2 Satz 3 und 4 zweiter Halbsatz sowie der §§ 11 und 12 als ruhegehaltfähig berücksichtigt werden können.

Satz 1 gilt für die Versetzung von einem anderen Dienstherrn in den Dienst des Bundes entsprechend."

Ende abweichendes Inkrafttreten


abweichendes Inkrafttreten am 01.07.2020

18.
§ 69m wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 2 Satz 2 werden die Wörter „ab dem 1. Oktober 1994" durch die Wörter „zwischen dem 1. Oktober 1994 und dem 30. Juni 2020" ersetzt.

b)
Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 2a eingefügt:

„(2a) Versorgungsempfänger nach Absatz 2 Satz 1, bei denen sich der Ruhensbetrag nach § 56 in einer bis zum 30. September 1994 geltenden Fassung bestimmt, können einmalig für die Zukunft beantragen, dass bei der Ermittlung des Ruhensbetrages Zeiten ab Beginn des Ruhestandes nicht zu berücksichtigen sind. Dies gilt nicht, wenn die Zeiten nach Beginn des Ruhestandes zu einer Erhöhung des Ruhegehaltssatzes führen. Absatz 2 Satz 4 und 6 bis 9 gilt entsprechend."

19.
In § 85 Absatz 11 werden die Wörter „sowie die in Absatz 6 Satz 2 genannten Prozentsätze" gestrichen.

Ende abweichendes Inkrafttreten


abweichendes Inkrafttreten am 01.08.2021

20.
§ 87 Absatz 2 wird aufgehoben.

Ende abweichendes Inkrafttreten


abweichendes Inkrafttreten am 01.01.2020

21.
Nach § 107d wird folgender § 107e eingefügt:

§ 107e Sonderregelungen zur Bewältigung der COVID-19-Pandemie

(1) Für Ruhestandsbeamte, die ein Erwerbseinkommen aus einer Beschäftigung erzielen, die in unmittelbarem Zusammenhang mit der Bewältigung der Auswirkungen der COVID-19-Pandemie steht, beträgt die Höchstgrenze nach § 53 Absatz 2 Nummer 1 erste Alternative bis zum 31. Dezember 2021 150 Prozent der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge aus der Endstufe der Besoldungsgruppe, aus der sich das Ruhegehalt berechnet, zuzüglich des jeweils zustehenden Unterschiedsbetrages nach § 50 Absatz 1. § 53 Absatz 5 Satz 2 und 3 ist nicht anzuwenden. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht für Beamte, die wegen Dienstunfähigkeit oder nach § 52 Absatz 1 oder 2 des Bundesbeamtengesetzes in den Ruhestand versetzt worden sind.

(2) Eine in der Zeit vom 1. März 2020 bis 30. Juni 2021 gewährte Leistung, die nach § 3 Nummer 11a des Einkommensteuergesetzes steuerfrei ist, gilt bis zu einem Betrag von 1.500 Euro nicht als Erwerbseinkommen.

(3) Anspruch auf Waisengeld besteht auch dann, wenn wegen der COVID-19-Pandemie

1.
eine Schul- oder Berufsausbildung oder ein freiwilliger Dienst im Sinne des § 61 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe a oder Buchstabe c nicht angetreten werden kann oder

2.
die Übergangszeit nach § 61 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe b überschritten wird."

Ende abweichendes Inkrafttreten


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Zitierungen von Artikel 6 Gesetz zur Regelung des Erscheinungsbilds von Beamtinnen und Beamten sowie zur Änderung weiterer dienstrechtlicher Vorschriften

Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 6 BeamtRÄndG 2021 verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in BeamtRÄndG 2021 selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

Artikel 7 BeamtRÄndG 2021 Weitere Änderung des Beamtenversorgungsgesetzes
... in der Fassung der Bekanntmachung vom 24. Februar 2010 (BGBl. I S. 150), das zuletzt durch Artikel 6 dieses Gesetzes geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. Absatz 2 ...
Artikel 18 BeamtRÄndG 2021 Inkrafttreten (vom 31.08.2023)
... vorbehaltlich der Absätze 2 bis 9 am Tag nach der Verkündung in Kraft. (2) Artikel 6 Nummer 1 Buchstabe c und Nummer 21 , Artikel 8 Nummer 1 Buchstabe a, Nummer 2, 3, 5 bis 8 und Nummer 10 Buchstabe a bis f, g ... Nummer 1 Buchstabe b und Nummer 13 treten mit Wirkung vom 1. Januar 2020 in Kraft. (3) Artikel 6 Nummer 16, 18 und 19 sowie Artikel 10 Nummer 12 und 14 treten mit Wirkung vom 1. Juli 2020 in Kraft. (4) ... bb sowie Nummer 10 Buchstabe l tritt mit Wirkung vom 17. Juli 2020 in Kraft. (5) Artikel 6 Nummer 11 und Artikel 10 Nummer 5 treten mit Wirkung vom 1. Januar 2021 in Kraft. (6) Die Artikel ... (7) Artikel 5 Nummer 2 tritt am 31. Juli 2021 in Kraft. (8) Artikel 5 Nummer 4 und 5, Artikel 6 Nummer 1 Buchstabe a und b, Nummer 2 bis 10, Nummer 12 bis 15, Nummer 17 und 20 , Artikel 8 Nummer 1 Buchstabe b, Nummer 4 und 9, Artikel 10 Nummer 1 Buchstabe a, Nummer 2 bis 4, ...


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