Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 

Artikel 10 - Gesetz zur Regelung des Erscheinungsbilds von Beamtinnen und Beamten sowie zur Änderung weiterer dienstrechtlicher Vorschriften (BeamtRÄndG 2021 k.a.Abk.)

G. v. 28.06.2021 BGBl. I S. 2250, 2023 I Nr. 230
Geltung ab 07.07.2021, abweichend siehe Artikel 18
| |

Artikel 10 Änderung des Soldatenversorgungsgesetzes


Artikel 10 wird in 2 Vorschriften zitiert und ändert mWv. 1. August 2021 SVG § 23, § 27, § 46, § 55, § 55a, § 55f, § 55g (neu), § 59, § 81, mWv. 1. Januar 2021 § 53, mWv. 1. Juli 2020 § 94b, § 107, mWv. 1. Januar 2020 § 106a

Das Soldatenversorgungsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 16. September 2009 (BGBl. I S. 3054), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 21. Dezember 2020 (BGBl. I S. 3136) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:

a)
Nach der Angabe zu § 55f wird folgende Angabe eingefügt:

§ 55g Zusammentreffen von Versorgungsbezügen mit Versorgungsabfindungen".

b)
Nach der Angabe zu § 106 wird folgende Angabe eingefügt:

§ 106a Sonderregelungen zur Bewältigung der COVID-19-Pandemie".

abweichendes Inkrafttreten am 01.08.2021

2.
§ 23 wird wie folgt geändert:

a)
Dem Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:

„Auf eine praktische Tätigkeit nach Satz 1 Nummer 2 ist § 20 Absatz 1 Satz 3 anzuwenden."

b)
Absatz 2 Satz 2 wird wie folgt gefasst:

„Absatz 1 Satz 2 und 4 gilt entsprechend."

3.
§ 27 Absatz 3 wird wie folgt gefasst:

„(3) Als Dienst gilt auch das Zurücklegen des mit dem Dienst zusammenhängenden Weges zu und von der Dienststelle. Hat der Berufssoldat wegen der Entfernung seiner ständigen Familienwohnung vom Dienstort an diesem oder in dessen Nähe eine Unterkunft, so gilt Satz 1 auch für den Weg zwischen der Familienwohnung und der Dienststelle. Der Zusammenhang mit dem Dienst gilt als nicht unterbrochen, wenn der Berufssoldat

1.
von dem unmittelbaren Weg zwischen der Wohnung und der Dienststelle in vertretbarem Umfang abweicht,

a)
um ein eigenes Kind, für das ihm dem Grunde nach Kindergeld zusteht, wegen seiner eigenen Berufstätigkeit oder der Berufstätigkeit seines Ehegatten in fremde Obhut zu geben oder aus fremder Obhut abzuholen oder

b)
weil er mit anderen berufstätigen oder in der gesetzlichen Unfallversicherung versicherten Personen gemeinsam ein Fahrzeug für den Weg zu und von der Dienststelle benutzt, oder

2.
in seiner Wohnung Dienst leistet und Wege zurücklegt, um ein Kind im Sinne des Satzes 3 Nummer 1 Buchstabe a in fremde Obhut zu geben oder aus fremder Obhut abzuholen.

Ein Unfall, den der Verletzte bei der Gewährung der unentgeltlichen truppenärztlichen Versorgung oder auf einem hierzu notwendigen Wege erleidet, gilt als Folge eines Dienstunfalles. Satz 4 gilt entsprechend, wenn der Verletzte dem Verlangen einer zuständigen Behörde oder eines Gerichts, wegen der Dienstunfallversorgung persönlich zu erscheinen, folgt und dabei einen Unfall erleidet."

4.
In § 46 Absatz 8 wird das Wort „Antragstellung" durch das Wort „Auskunftserteilung" ersetzt.

Ende abweichendes Inkrafttreten


abweichendes Inkrafttreten am 01.01.2021

5.
§ 53 Absatz 5 Satz 4 und 5 wird durch folgenden Satz ersetzt:

„Erwerbs- und Erwerbsersatzeinkommen werden in den Monaten des Zusammentreffens mit Versorgungsbezügen mit einem Zwölftel des im Kalenderjahr erzielten Einkommens angerechnet."

Ende abweichendes Inkrafttreten


abweichendes Inkrafttreten am 01.08.2021

6.
Nach § 55 Absatz 4 wird folgender Absatz 4a eingefügt:

„(4a) Ist ein an der Ruhensregelung beteiligter Versorgungsbezug auf Grund eines Versorgungsausgleichs zu kürzen, bleibt die Kürzung bei der Anwendung der Absätze 1 bis 4 unberücksichtigt. § 55c ist auf den nach Anwendung der Absätze 1 bis 4 verbleibenden Versorgungsbezug anzuwenden."

7.
§ 55a wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa)
In Satz 3 werden die Wörter „eine Kapitalleistung" durch die Wörter „ein Kapitalbetrag" ersetzt.

bb)
Satz 5 wird wie folgt gefasst:

„Die Sätze 3 und 4 gelten nicht, wenn der Soldat im Ruhestand innerhalb von drei Monaten nach Zufluss den Kapitalbetrag zuzüglich der hierauf gewährten Zinsen an den Dienstherrn abführt."

b)
Absatz 4 wird wie folgt geändert:

aa)
In Nummer 2 wird der Punkt am Ende durch ein Komma ersetzt.

bb)
Folgende Nummer 3 wird angefügt:

„3.
auf Entgeltpunkten beruht, die auf Zeiten einer Verwendung bei einer Einrichtung im Sinne des § 20a zurückzuführen sind, sofern diese Zeiten nicht als ruhegehaltfähige Dienstzeiten nach § 20a berücksichtigt werden."

8.
In § 55f Satz 1 wird der Punkt am Ende durch die Wörter „, sofern eine Beihilfeberechtigung nach § 2 der Bundesbeihilfeverordnung besteht." ersetzt.

9.
Nach § 55f wird folgender § 55g eingefügt:

§ 55g Zusammentreffen von Versorgungsbezügen mit Versorgungsabfindungen

(1) Neben einer nach Landesrecht gezahlten ergänzenden Versorgungsabfindung wird das Ruhegehalt nur bis zum Erreichen der in Absatz 2 genannten Höchstgrenzen gezahlt. Auf die ergänzende Versorgungsabfindung sind dabei die Vorgaben des § 55a Absatz 1 Satz 4, 8 und 9 anzuwenden. Dies gilt nicht, wenn der Berufssoldat den erhaltenen Betrag innerhalb eines Jahres nach Berufung in den Dienst des Bundes an den Dienstherrn abführt; § 20a Absatz 3 findet entsprechende Anwendung.

(2) Als Höchstgrenzen gelten die in § 55a Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 bezeichneten Höchstgrenzen sinngemäß.

(3) § 55a Absatz 3 gilt entsprechend."

10.
In § 59 Absatz 2 Satz 1 in dem Satzteil vor Nummer 1 wird das Wort „wenn" durch das Wort „solange" ersetzt.

11.
§ 81 Absatz 4 wird wie folgt gefasst:

„(4) Als Wehrdienst gilt auch

1.
das Erscheinen zur Feststellung der Wehrdienstfähigkeit, zu einer Eignungsuntersuchung und Eignungsfeststellung oder im Rahmen der Wehrüberwachung auf Anordnung einer zuständigen Dienststelle,

2.
das Zurücklegen des mit dem Wehrdienst zusammenhängenden Weges nach und von der Dienststelle.

Der Zusammenhang mit dem Wehrdienst gilt als nicht unterbrochen, wenn der Soldat

1.
von dem unmittelbaren Wege zwischen der Wohnung und der Dienststelle in vertretbarem Umfang abweicht,

a)
um ein eigenes Kind, für das ihm dem Grunde nach Kindergeld zusteht, wegen seiner eigenen Berufstätigkeit oder der Berufstätigkeit seines Ehegatten in fremde Obhut zu geben oder aus fremder Obhut abzuholen oder

b)
weil er mit anderen berufstätigen oder in der gesetzlichen Unfallversicherung versicherten Personen gemeinsam ein Fahrzeug für den Weg zu und von der Dienststelle benutzt, oder

2.
in seiner Wohnung Dienst leistet und Wege zurücklegt, um ein Kind im Sinne des Satzes 2 Nummer 1 Buchstabe a in fremde Obhut zu geben oder aus fremder Obhut abzuholen.

Hat der Soldat wegen der Entfernung seiner ständigen Familienwohnung vom Dienstort oder wegen der Kasernierungspflicht am Dienstort oder in dessen Nähe eine Unterkunft, so gelten Satz 1 Nummer 2 und Satz 2 auch für den Weg zu und von der Familienwohnung."

Ende abweichendes Inkrafttreten


abweichendes Inkrafttreten am 01.07.2020

12.
In § 94b Absatz 8 werden die Wörter „sowie die in Absatz 5 genannten Vomhundertsätze" gestrichen.

Ende abweichendes Inkrafttreten


abweichendes Inkrafttreten am 01.01.2020

13.
Nach § 106 wird folgender § 106a eingefügt:

§ 106a Sonderregelungen zur Bewältigung der COVID-19-Pandemie

(1) Für Soldaten im Ruhestand, die ein Erwerbseinkommen aus einer Beschäftigung erzielen, die in unmittelbarem Zusammenhang mit der Bewältigung der Auswirkungen der COVID-19-Pandemie steht, beträgt die Höchstgrenze nach § 53 Absatz 2 Nummer 1 erste Alternative bis zum 31. Dezember 2021.150 Prozent der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge aus der Endstufe der Besoldungsgruppe, aus der sich das Ruhegehalt berechnet, zuzüglich des jeweils zustehenden Unterschiedsbetrages nach § 47 Absatz 1. § 53 Absatz 1 Satz 3 und 4 ist nicht anzuwenden. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht für Soldaten, die wegen Dienstunfähigkeit in den Ruhestand versetzt worden sind.

(2) Für Empfänger von Übergangsgebührnissen gilt Absatz 1 mit der Maßgabe, dass an die Stelle der in Satz 1 genannten Höchstgrenze 150 Prozent der Dienstbezüge treten, aus denen die Übergangsgebührnisse berechnet sind, jedoch unter Zugrundelegung des Grundgehaltes aus der Endstufe der Besoldungsgruppe, zuzüglich des jeweils zustehenden Unterschiedsbetrages nach § 47 Absatz 1.

(3) § 11 Absatz 6 Satz 2 zweiter Halbsatz gilt bis zum 31. Dezember 2021 nicht für Beschäftigungen nach § 53 Absatz 6 Satz 1, die in unmittelbarem Zusammenhang mit der Bewältigung der Auswirkungen der COVID-19-Pandemie stehen.

(4) Eine in der Zeit vom 1. März 2020 bis zum 30. Juni 2021 gewährte Leistung, die nach § 3 Nummer 11a des Einkommensteuergesetzes steuerfrei ist, gilt bis zu einem Betrag von 1.500 Euro nicht als Erwerbseinkommen.

(5) Anspruch auf Waisengeld besteht auch dann, wenn wegen der COVID-19-Pandemie

1.
eine Schul- oder Berufsausbildung oder ein freiwilliger Dienst im Sinne des § 59 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe a oder Buchstabe c nicht angetreten werden kann oder

2.
die Übergangszeit nach § 59 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe b überschritten wird."

Ende abweichendes Inkrafttreten


abweichendes Inkrafttreten am 01.07.2020

14.
§ 107 wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 2 Satz 2 werden die Wörter „ab dem 1. Oktober 1994" durch die Wörter „zwischen dem 1. Oktober 1994 und dem 30. Juni 2020" ersetzt.

b)
Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 2a eingefügt:

„(2a) Versorgungsempfänger nach Absatz 2 Satz 1, bei denen sich der Ruhensbetrag nach § 55b in einer bis zum 30. September 1994 geltenden Fassung bestimmt, können einmalig für die Zukunft beantragen, dass bei der Ermittlung des Ruhensbetrages Zeiten ab Beginn des Ruhestandes nicht zu berücksichtigen sind. Dies gilt nicht, wenn die Zeiten nach Beginn des Ruhestandes zu einer Erhöhung des Ruhegehaltssatzes führen. Absatz 2 Satz 4 und 6 bis 9 gilt entsprechend."

Ende abweichendes Inkrafttreten




 

Zitierungen von Artikel 10 Gesetz zur Regelung des Erscheinungsbilds von Beamtinnen und Beamten sowie zur Änderung weiterer dienstrechtlicher Vorschriften

Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 10 BeamtRÄndG 2021 verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in BeamtRÄndG 2021 selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

Artikel 11 BeamtRÄndG 2021 Weitere Änderung des Soldatenversorgungsgesetzes
... in der Fassung der Bekanntmachung vom 16. September 2009 (BGBl. I S. 3054), das zuletzt durch Artikel 10 dieses Gesetzes geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. Absatz 4 ...
Artikel 18 BeamtRÄndG 2021 Inkrafttreten (vom 31.08.2023)
... f, g Doppelbuchstabe bb und cc, Buchstabe j Doppelbuchstabe aa, Buchstabe k und Nummer 11 sowie Artikel 10 Nummer 1 Buchstabe b und Nummer 13 treten mit Wirkung vom 1. Januar 2020 in Kraft. (3) Artikel 6 Nummer 16, 18 und 19 ... mit Wirkung vom 1. Januar 2020 in Kraft. (3) Artikel 6 Nummer 16, 18 und 19 sowie Artikel 10 Nummer 12 und 14 treten mit Wirkung vom 1. Juli 2020 in Kraft. (4) Artikel 8 Nummer 10 Buchstabe g ... Buchstabe l tritt mit Wirkung vom 17. Juli 2020 in Kraft. (5) Artikel 6 Nummer 11 und Artikel 10 Nummer 5 treten mit Wirkung vom 1. Januar 2021 in Kraft. (6) Die Artikel 7 und 11 treten am 1. ... 2 bis 10, Nummer 12 bis 15, Nummer 17 und 20, Artikel 8 Nummer 1 Buchstabe b, Nummer 4 und 9, Artikel 10 Nummer 1 Buchstabe a, Nummer 2 bis 4, 6 bis 11 sowie Artikel 14 Absatz 4 bis 6 treten am 1. August 2021 in Kraft. (9) Die Artikel 15 ...