Das
Soldatengesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom
30. Mai 2005 (BGBl. I S. 1482), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom
9. Juni 2021 (BGBl. I S. 1614) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1.
- § 4 wird wie folgt geändert:
- a)
- Nach Absatz 3 wird folgender Absatz 4 eingefügt:
„(4) Unbeschadet der Vorgaben des Absatzes 3 Satz 2 können die weiteren Vorgaben zum Erscheinungsbild der Soldaten bei der Ausübung des Dienstes und bei einer Tätigkeit mit unmittelbarem Dienstbezug durch Rechtsverordnung geregelt werden. Insbesondere das Tragen von bestimmten Kleidungsstücken, Schmuck, Symbolen, Tätowierungen und sonstigen Modifikationen des Erscheinungsbilds im sichtbaren Bereich sowie die Art der Haar- und Barttracht können eingeschränkt oder untersagt werden, soweit die Funktionsfähigkeit der Streitkräfte oder die Pflicht zum achtungs- und vertrauenswürdigen Verhalten dies erfordert. Soweit Frauen in den Streitkräften unterrepräsentiert sind, können die Vorgaben zum Erscheinungsbild von Soldatinnen, insbesondere zur Haartracht und zum Tragen von Schmuck, als eine zulässige Maßnahme zur Förderung von Frauen in der Bundeswehr von den Vorgaben für Soldaten abweichend geregelt werden. Religiös oder weltanschaulich konnotierte Merkmale des Erscheinungsbilds nach Satz 2 können nur dann eingeschränkt oder untersagt werden, wenn sie objektiv geeignet sind, das Vertrauen in die Erfüllung der Dienstpflichten zu beeinträchtigen oder wenn zwingende Besonderheiten des soldatischen Dienstes dies erfordern. Die Verhüllung des Gesichts bei der Ausübung des Dienstes oder bei einer Tätigkeit mit unmittelbarem Dienstbezug ist zu untersagen, es sei denn, dienstliche oder gesundheitliche Gründe erfordern dies."
- b)
- Der bisherige Absatz 4 wird Absatz 5.
- 2.
- § 37 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
- a)
- In Nummer 3 wird der Punkt am Ende durch ein Komma ersetzt.
- b)
- Folgende Nummer 4 wird angefügt:
- „4.
- keine unveränderlichen Merkmale des Erscheinungsbilds aufweist, die mit den Vorgaben der Rechtsverordnung nach § 4 Absatz 4 nicht vereinbar sind."
- 3.
- Dem § 65 wird folgender Satz angefügt:
„Gleiches gilt für den, der unveränderliche Merkmale des Erscheinungsbilds aufweist, die mit den Vorgaben der Rechtsverordnung nach § 4 Absatz 4 nicht vereinbar sind."
- 4.
- § 93 Absatz 2 wird wie folgt geändert:
- a)
- Nach Nummer 1 wird folgende Nummer 2 eingefügt:
- „2.
- die Vorgaben zum Erscheinungsbild der Soldaten nach § 4 Absatz 4,".
- b)
- Die bisherigen Nummern 2 bis 7 werden die Nummern 3 bis 8.
Gesetz zur intensivierten erweiterten Sicherheitsüberprüfung mit Sicherheitsermittlungen von Soldatinnen und Soldaten und zur Sicherheitsüberprüfung von Reservistinnen und Reservisten
G. v. 20.08.2021 BGBl. I S. 3930