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§ 4 - Personalanpassungsgesetz (PersAnpassG)

Artikel 4 G. v. 20.12.2001 BGBl. I S. 4013, 4019; zuletzt geändert durch Artikel 12 G. v. 20.08.2021 BGBl. I S. 3932
Geltung ab 01.01.2002; FNA: 51-6 Rechtsstellung der Soldaten
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§ 4



Im Falle der Umwandlung eines Dienstverhältnisses im Sinne des § 45a des Soldatengesetzes bis zum 31. Dezember 2008 ist § 12 des Soldatenversorgungsgesetzes mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Übergangsbeihilfe für jedes weitere vollendete Jahr der Wehrdienstzeit von mehr als zwölf Jahren um ein Zwölftel, höchstens jedoch um acht Zwölftel der nach § 12 Abs. 2 Nr. 5 und Abs. 3 des Soldatenversorgungsgesetzes zustehenden Übergangsbeihilfe zu erhöhen ist.

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Zitierungen von § 4 PersAnpassG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 4 PersAnpassG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in PersAnpassG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Gesetz über die Entschädigung der Soldatinnen und Soldaten und zur Neuordnung des Soldatenversorgungsrechts
G. v. 20.08.2021 BGBl. I S. 3932; zuletzt geändert durch Artikel 21 G. v. 22.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 414
Artikel 12 SVReformG Änderung des Personalanpassungsgesetzes
... die Wörter „§ 68 des Soldatenversorgungsgesetzes" ersetzt. 2. In § 4 werden die Wörter „§ 12 des Soldatenversorgungsgesetzes" durch die ...