Artikel 2 - Verordnung zur Neuordnung des Gebührenrechts im Zuständigkeitsbereich des Bundesministeriums für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit (BMUBGebVEV k.a.Abk.)

V. v. 30.06.2021 BGBl. I S. 2334 (Nr. 40); Geltung ab 01.10.2021

Artikel 2 Änderung der Upstream-Emissionsminderungs-Verordnung


Artikel 2 ändert mWv. 1. Oktober 2021 UERV § 48, Anlage 1

Die Upstream-Emissionsminderungs-Verordnung vom 22. Januar 2018 (BGBl. I S. 169), die durch Artikel 104 der Verordnung vom 19. Juni 2020 (BGBl. I S. 1328) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:

a)
Die Angabe zu § 48 wird wie folgt gefasst:

§ 48 (weggefallen)".

b)
Die Angabe zu Anlage 1 wird wie folgt gefasst:

Anlage 1 (zu § 48) (weggefallen)".

2.
§ 48 wird aufgehoben.

3.
Anlage 1 (zu § 48) wird aufgehoben.



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