Artikel 5 - Gesetz zur Weiterentwicklung des Ausländerzentralregisters (AZRWEG k.a.Abk.)

G. v. 09.07.2021 BGBl. I S. 2467, 4114 (Nr. 42); Geltung ab 01.11.2022, abweichend siehe Artikel 12
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Artikel 5 Änderung der Aufenthaltsverordnung


Artikel 5 wird in 2 Vorschriften zitiert und ändert mWv. 1. November 2022 AufenthV § 62, mWv. 15. Juli 2021 § 45a, § 52, § 52a, § 68

Die Aufenthaltsverordnung vom 25. November 2004 (BGBl. I S. 2945), die zuletzt durch Artikel 20a des Gesetzes vom 28. März 2021 (BGBl. I S. 591) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

abweichendes Inkrafttreten am 15.07.2021

1.
§ 45a wird aufgehoben.

2.
§ 52 Absatz 2 wird wie folgt geändert:

a)
In Satz 1 werden die Wörter „ermäßigt sich" durch das Wort „entspricht" und die Wörter „auf 28,80 Euro" durch die Wörter „der Höhe der für die Ausstellung von Personalausweisen an Deutsche erhobenen Gebühr" ersetzt.

b)
In Satz 2 werden die Wörter „ermäßigt sich die Gebühr auf 22,80 Euro" durch die Wörter „beträgt die Gebühr jeweils die Höhe, die für die Ausstellung von Personalausweisen an Deutsche dieses Alters erhoben wird" ersetzt.

3.
§ 52a Absatz 2 wird wie folgt gefasst:

„(2) Für Assoziationsberechtigte sind die §§ 44 bis 50 mit der Maßgabe anzuwenden, dass für Aufenthaltstitel nach den §§ 44 bis 45, 45c Absatz 1 und § 48 Absatz 1 Satz 1 Nummer 15 jeweils eine Gebühr in Höhe der für die Ausstellung von Personalausweisen an Deutsche erhobenen Gebühr zu erheben ist. Wird der Aufenthaltstitel für eine Person ausgestellt, die noch nicht 24 Jahre alt ist, beträgt die Gebühr jeweils die Höhe, die für die Ausstellung von Personalausweisen an Deutsche dieses Alters erhoben wird. In den Fällen des § 45b Absatz 2 und des § 47 Absatz 1 Nummer 11 jeweils in Verbindung mit § 44 oder mit § 44a beträgt die Gebühr 8 Euro."

Ende abweichendes Inkrafttreten


4.
Dem § 62 wird folgender Satz angefügt:

„Die Pflicht zur Führung der Ausländerdatei A entfällt, sofern die Speicherung der Daten im Ausländerzentralregister erfolgt."

abweichendes Inkrafttreten am 15.07.2021

5.
In § 68 Absatz 2 Satz 3 wird die Angabe „und 3" gestrichen.

Ende abweichendes Inkrafttreten


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Zitierungen von Artikel 5 Gesetz zur Weiterentwicklung des Ausländerzentralregisters

Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 5 AZRWEG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in AZRWEG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

Artikel 10 AZRWEG Weitere Änderung der Aufenthaltsverordnung
... § 62 der Aufenthaltsverordnung vom 25. November 2004 (BGBl. I S. 2945), die zuletzt durch Artikel 5 dieses Gesetzes geändert worden ist, wird folgender Satz angefügt:  ...
Artikel 12 AZRWEG Inkrafttreten
... dd, Buchstabe za bis zc, Buchstabe zd Doppelbuchstabe dd, Buchstabe zf und zg, Artikel 3, 4 und 5 Nummer 1 bis 3 und 5 , Artikel 6, 9 und 11 treten am Tag nach der Verkündung in Kraft. (3) Artikel 1 ...


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