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Änderung Artikel 2 Gesetz zur Weiterentwicklung des Ausländerzentralregisters vom 08.09.2021

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Artikel 2 a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 08.09.2021 geltenden Fassung
Artikel 2 n.F. (neue Fassung)
in der am 08.09.2021 geltenden Fassung
durch B. v. 01.09.2021 BGBl. I S. 4114
 
(Textabschnitt unverändert)

Artikel 2 Änderung der AZRG-Durchführungsverordnung


Die AZRG-Durchführungsverordnung vom 17. Mai 1995 (BGBl. I S. 695), die zuletzt durch Artikel 20 des Gesetzes vom 28. März 2021 (BGBl. I S. 591) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. § 3 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 Satz 1 wird die Angabe '§ 8 Abs. 1' durch die Angabe '§ 8 Absatz 1' ersetzt.

b) Die folgenden Absätze 3 und 4 werden angefügt:

'(3) Stellt die Registerbehörde im allgemeinen Datenbestand des Registers einen Datensatz fest, bei dem weder eine Ausländerbehörde noch das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge aktenführende Behörde ist, wird nach sechs Monaten automatisiert die Meldung 'Fortzug nach unbekannt' gespeichert.

(4) Die Registerbehörde ersetzt die seit dem 5. Februar 2016 nach § 3 Absatz 3 Nummer 3 gespeicherten Daten zur Teilnahme an einem Integrationskurs nach § 43 des Aufenthaltsgesetzes rückwirkend durch Daten zur Teilnahme an einem Integrationskurs nach § 43 des Aufenthaltsgesetzes, welche ihr von der zuständigen Organisationseinheit des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge in einem automatisierten Verfahren übermittelt werden. Für die Richtigkeit der übermittelten Daten ist die beteiligte Organisationseinheit des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge verantwortlich.'

2. In § 4 Absatz 2 Satz 1 wird die Angabe '§ 29 Abs. 1 Nr. 6' durch die Wörter '§ 29 Absatz 1 Nummer 6' ersetzt.

3. In § 5 Absatz 3 Satz 1 wird die Angabe '§ 29 Abs. 1 Nr. 6 bis 12' durch die Wörter '§ 29 Absatz 1 Nummer 6 bis 12' ersetzt.

4. § 6 wird wie folgt gefasst:

'§ 6 Dokumente

Aus Abschnitt III der Anlage zu dieser Verordnung ergeben sich

1. die Daten, bei deren Übermittlung auch Dokumente nach § 6 Absatz 5 des AZR-Gesetzes zu übermitteln sind,

2. die übermittelnden Stellen und

3. die Stellen, an die eine Übermittlung der Dokumente nach § 10 Absatz 1a und 6 des AZR-Gesetzes zu übermitteln sind.

Die Dokumente sind unverzüglich zu übermitteln.'

5. § 8 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 3 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 wird die Angabe '§ 10 Abs. 1 Satz 2' durch die Wörter '§ 10 Absatz 1 Satz 2' ersetzt.

bb) In Satz 2 wird die Angabe '§ 20 Abs. 1' durch die Angabe '§ 20 Absatz 1' und die Angabe '§ 20 Abs. 2' durch die Angabe '§ 20 Absatz 2' ersetzt.

cc) In Satz 3 Nummer 11 wird die Angabe '§ 15 Abs. 3' durch die Angabe '§ 15 Absatz 3' ersetzt.

dd) In Nummer 33 wird der Punkt am Ende durch ein Komma ersetzt.

ee) Folgende Nummer 341 wird angefügt:

'34. Abruf von Dokumenten.'

---

1 Es wird die durch das Gesetz zur Einführung und Verwendung einer Identifikationsnummer in der öffentlichen Verwaltung und zur Änderung weiterer Gesetze (Registermodernisierungsgesetz - RegMoG) geschaffene Fassung zugrunde gelegt.

b) In Absatz 5 Satz 1 werden die Wörter '§ 11 Abs. 1 Satz 3 Absatz 2 Satz 5' durch die Wörter '§ 11 Absatz 1 Satz 3, Absatz 2 Satz 5' ersetzt.

c) In Absatz 6 wird die Angabe '§ 10 Abs. 3, § 21 Abs. 3 und § 31 Abs. 1' durch die Wörter '§ 10 Absatz 3, § 21 Absatz 3 und § 31 Absatz 1' ersetzt.

6. § 18 Absatz 3 wird wie folgt geändert:

a) Satz 1 wird wie folgt geändert:

aa) Der Nummer 2 wird folgender Buchstabe d angefügt:

'd) Daten zur Förderung der freiwilligen Ausreise und Reintegration nach § 3 Absatz 1 Nummer 6 des AZR-Gesetzes,'.

bb) In Nummer 3 werden die Wörter '§ 3 Absatz 2 Nummer 10, 10a und 11' durch die Wörter '§ 3 Absatz 2 Nummer 9 bis 11' ersetzt.

cc) In Nummer 4 wird der Punkt am Ende durch ein Komma ersetzt.

dd) Folgende Nummer 5 wird angefügt:

'5. nach sechs Monaten Daten nach § 3 Absatz 1 Nummer 1, 3, 4 und 7 des AZR-Gesetzes und § 3 Absatz 3d in Verbindung mit § 2 Absatz 2c des AZR-Gesetzes.'

b) In Satz 2 werden nach dem Wort 'beginnen' die Wörter 'in den Fällen der Nummer 1 bis 4' eingefügt.

7. In der Anlage wird Abschnitt I Allgemeiner Datenbestand wie folgt geändert:

(siehe BGBl. 2021 I S. 2473 ff.)

8. In der Anlage wird Abschnitt II Visadatei Nummer 35 zu § 29 Absatz 1 Nummer 3 in Verbindung mit § 3 Satz 1 Nummer 4 und 5 wie folgt geändert:

(siehe BGBl. 2021 I S. 2501)

9. In der Anlage wird Abschnitt III Begründungstexte wie folgt geändert:

(siehe BGBl. 2021 I S. 2501 f.)