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Änderung § 2 UBRegG vom 01.01.2026

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§ 2 UBRegG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.01.2026 geltenden Fassung
§ 2 UBRegG n.F. (neue Fassung)
in der am 01.01.2026 geltenden Fassung
durch Artikel 11 G. v. 22.12.2025 BGBl. 2025 I Nr. 354
 

(Textabschnitt unverändert)

§ 2 Bundeseinheitliche Wirtschaftsnummer für Unternehmen


(1) 1 Einem Unternehmen nach § 3 Absatz 1 wird im Basisregister eine bundeseinheitliche Wirtschaftsnummer für Unternehmen zugeordnet. 2 Als bundeseinheitliche Wirtschaftsnummer für Unternehmen dient die Wirtschafts-Identifikationsnummer nach § 139c der Abgabenordnung.

(2) Die bundeseinheitliche Wirtschaftsnummer für Unternehmen dient dem Zweck der registerübergreifenden eindeutigen Identifikation der im Basisregister geführten Unternehmen.

(Text alte Fassung)

(3) 1 Die öffentlichen Stellen nach § 4 Absatz 1 und § 5 Absatz 1 dürfen die bundeseinheitliche Wirtschaftsnummer für Unternehmen in ihren Registern oder sonstigen Datenbeständen speichern und verwenden, soweit dies für ihre Aufgabenerfüllung erforderlich ist. 2 Die bundeseinheitliche Wirtschaftsnummer für Unternehmen ist bei jeder Übermittlung an das und aus dem Basisregister anzugeben, wenn sie vergeben und durch das Basisregister an die Quellregister übermittelt wurde.

(Text neue Fassung)

(3) 1 Die öffentlichen Stellen nach § 4 Absatz 1 und § 5 Absatz 1 dürfen die bundeseinheitliche Wirtschaftsnummer für Unternehmen in ihren Registern oder sonstigen Datenbeständen speichern, verwenden und an öffentliche Stellen weitergeben, soweit dies für ihre eigene Aufgabenerfüllung und die Aufgabenerfüllung der empfangenden öffentlichen Stelle erforderlich ist. 2 Die bundeseinheitliche Wirtschaftsnummer für Unternehmen ist bei jeder Übermittlung an das und aus dem Basisregister anzugeben, wenn sie vergeben und durch das Basisregister an die Quellregister übermittelt wurde.

 

 
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