Die
Innovationsausschreibungsverordnung vom
20. Januar 2020 (BGBl. I S. 106), die durch
Artikel 15 des Gesetzes vom 21. Dezember 2020 (BGBl. I S. 3138) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1.
- In § 6 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 wird die Angabe „39e," gestrichen.
- 2.
- § 13 Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
„(2) Die fixe Marktprämie verringert sich auf null,
- 1.
- sofern die Anlagenkombination einen Speicher enthält, wenn dessen installierte Leistung nicht mindestens 25 Prozent der installierten Gesamtleistung der Anlagenkombination entspricht und die Energiespeicherkapazität nicht mindestens eine Einspeicherung von zwei Stunden der Arbeit der Nennleistung der Energiespeichertechnologie ermöglicht, oder
- 2.
- sofern die Anlagenkombination keinen Speicher enthält, wenn sie technisch nicht so beschaffen ist, dass sie für mindestens 25 Prozent ihrer installierten Leistung positive Sekundärregelleistung erbringen kann.
Die Voraussetzungen nach Satz 1 sind jährlich durch die Bestätigung eines Umweltgutachters gegenüber dem Anschlussnetzbetreiber nachzuweisen."
- 3.
- § 15 Satz 2 Nummer 2 wird wie folgt gefasst:
- „2.
- Solaranlagen
- a)
- auf Ackerflächen bei gleichzeitigem Nutzpflanzenanbau auf derselben Fläche und
- b)
- auf landwirtschaftlich genutzten Flächen, auf denen Dauerkulturen oder mehrjährige Kulturen angebaut werden, und".
- 4.
- § 17 wird wie folgt geändert:
- a)
- In Absatz 1 wird die Angabe „50 Megawatt" durch die Angabe „150 Megawatt" ersetzt.
- b)
- Absatz 2 Nummer 3 wird wie folgt geändert:
- aa)
- In Buchstabe a wird die Angabe „50 Megawatt" durch die Angabe „150 Megawatt" und die Angabe „40 Megawatt" durch die Angabe „120 Megawatt" ersetzt.
- bb)
- In Buchstabe b wird jeweils die Angabe „50 Megawatt" durch die Angabe „150 Megawatt" ersetzt.
- 5.
- § 19 wird wie folgt geändert:
- a)
- In Satz 1 werden die Wörter „dieses Gesetzes" durch die Wörter „dieser Verordnung" ersetzt.
- b)
- Folgender Satz wird angefügt:
„Für Strom aus Anlagen, deren Zuschläge zum Gebotstermin 1. April 2021 erteilt wurden, sind die Vorschriften dieser Verordnung in der am 1. April 2021 geltenden Fassung anzuwenden."
Gesetz zur Umsetzung unionsrechtlicher Vorgaben und zur Regelung reiner Wasserstoffnetze im Energiewirtschaftsrecht
G. v. 16.07.2021 BGBl. I S. 3026