Eingangsformel - Tierzuchtdurchführungsverordnung (TierZDV)

Eingangsformel 1,2)



Auf Grund

-
des § 9 Absatz 1 Nummer 1 bis 5, 7, 9 und 11 bis 14 und des § 19 Absatz 1 Nummer 1 bis 5 des Tierzuchtgesetzes vom 18. Januar 2019 (BGBl. I S. 18) sowie

-
des § 4 Absatz 4 Satz 1 und § 6 Absatz 1 Nummer 3, Nummer 8 Buchstabe a, Nummer 9 Buchstabe b und Nummer 10 Buchstabe a in Verbindung mit Absatz 2 des Tiergesundheitsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. November 2018 (BGBl. I S. 1938)

verordnet das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft:


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1)
§ 7 dieser Verordnung dient der Umsetzung der Richtlinie 90/428/EWG des Rates vom 26. Juni 1990 über den Handel mit Sportpferden und zur Festlegung der Bedingungen für die Teilnahme an pferdesportlichen Veranstaltungen (ABl. L 224 vom 18.8.1990, S. 60), die durch die Richtlinie 2008/73/EG (ABl. L 219 vom 14.8.2008, S. 40) geändert worden ist.
2)
Notifiziert gemäß der Richtlinie (EU) 2015/1535 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. September 2015 über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der technischen Vorschriften und der Vorschriften für die Dienste der Informationsgesellschaft (ABl. L 241 vom 17.9.2015, S. 1).



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