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§ 19 - Tierzuchtgesetz (TierZG)

Artikel 1 G. v. 18.01.2019 BGBl. I S. 18 (Nr. 2); zuletzt geändert durch Artikel 2 Abs. 17 G. v. 20.12.2022 BGBl. I S. 2752
Geltung ab 25.01.2019; FNA: 7824-9 Tierzucht und Tierhaltung
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§ 19 Verordnungsermächtigungen



(1) Das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates

1.
die näheren Anforderungen an Art, Inhalt, Umfang und Aufbewahrung der Aufzeichnungen nach § 15 Absatz 3 und 4, § 17 Absatz 2 Satz 1 und 4 sowie § 18 Absatz 8 festzulegen,

2.
die Zulassungsvoraussetzungen sowie Anforderungen, Dauer und Abschluss der Lehrgänge und Kurzlehrgänge über künstliche Besamung und Embryotransfer sowie jeweils die Anerkennung der Ausbildungsstätten und gleichwertiger Ausbildungen zu regeln,

3.
für Besamungsstationen nach § 14 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und Embryo-Entnahmeeinheiten nach § 16 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 Vorschriften zu erlassen über

a)
ihre Einrichtung und ihren Betrieb nach § 18 Absatz 2 Nummer 2 und 3, einschließlich der tierseuchenhygienischen Voraussetzungen nach § 18 Absatz 7,

b)
die Gewinnung und Behandlung von Samen, Eizellen und Embryonen einschließlich ihrer Lagerung, Abgabe, Beförderung und Verwendung,

c)
Schutzmaßnahmen gegen die Verwechslung von Samen, Eizellen und Embryonen, insbesondere über ihre Kennzeichnung,

4.
die Ausstellung von Tierzuchtbescheinigungen für Zuchtmaterial durch Besamungsstationen, Samendepots, Embryo-Entnahme- oder -Erzeugungseinheiten zu regeln,

5.
zur Umsetzung oder Durchführung von Rechtsakten der Europäischen Union im Anwendungsbereich des § 1 Absatz 2 Anforderungen an die Durchführung des Prüfeinsatzes zu regeln.

(2) Die Landesregierungen werden ermächtigt, im Rahmen einer Rechtsverordnung nach Absatz 1 Nummer 2 Prüfungsordnungen für Lehrgänge und Kurzlehrgänge über künstliche Besamung und Prüfungsordnungen für Lehrgänge über Embryotransfer zu regeln.



 

Zitierungen von § 19 TierZG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 19 TierZG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in TierZG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 15 TierZG Verwendung des Samens
... 2 und 3 und des Absatzes 4 Satz 1, jeweils auch in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach § 19 Absatz 1 Nummer 1 , anzufertigen. Die Aufzeichnungen müssen mindestens Angaben zur abgebenden ...
§ 17 TierZG Verwendung von Embryonen
... Maßgabe der Sätze 2 und 3, jeweils auch in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach § 19 Absatz 1 Nummer 1 , anzufertigen. Die Aufzeichnungen müssen mindestens Angaben zur abgebenden ...
§ 18 TierZG Besamungsstationen, Embryo-Entnahme- oder -Erzeugungseinheiten
...  jeweils unverzüglich Aufzeichnungen nach Maßgabe einer Rechtsverordnung nach § 19 Absatz 1 Nummer 1 zu machen. Der Betreiber einer sonstigen Besamungsstation, eines Samendepots oder einer ... Erzeugnisse unverzüglich Aufzeichnungen nach Maßgabe einer Rechtsverordnung nach § 19 Absatz 1 Nummer 1 zu machen, sofern eine solche Verpflichtung nicht bereits nach tierseuchenrechtlichen Vorschriften ...
§ 23 TierZG Bußgeldvorschriften
... Auflage zuwiderhandelt, 6. einer Rechtsverordnung nach § 11 Satz 1 Nummer 3, § 19 Absatz 1 Nummer 3 oder § 20 oder einer vollziehbaren Anordnung aufgrund einer solchen Rechtsverordnung ... 2 Satz 1 oder § 18 Absatz 8, jeweils auch in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach § 19 Absatz 1 Nummer 1 , eine Aufzeichnung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig macht, ... Satz 4 oder § 17 Absatz 2 Satz 4, jeweils auch in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach § 19 Absatz 1 Nummer 1 , eine Aufzeichnung nicht oder nicht mindestens drei Jahre aufbewahrt, 19. entgegen ...
 
Ermächtigungsgrundlage gemäß Zitiergebot

Stammnormen
Tierzuchtdurchführungsverordnung (TierZDV)
V. v. 13.07.2021 BGBl. I S. 2904