Die Einrichtung eines automatisierten Verfahrens, das die Übermittlung von Daten aus dem Stiftungsregister durch Abruf ermöglicht, ist zulässig, wenn sichergestellt ist, dass
- 1.
- beim Abruf der Daten die zulässige Einsichtnahme nach § 15 nicht überschritten wird und
- 2.
- die Zulässigkeit der Abrufe auf der Grundlage von Protokollierungen überprüft werden kann.
(2) Das Recht auf Berichtigung nach
Artikel 16 der Verordnung (EU) 2016/679 kann für personenbezogene Daten, die im Stiftungsregister oder in den Registerakten gespeichert sind, nur unter den Voraussetzungen und in dem Verfahren ausgeübt werden, die für eine Löschung oder Berichtigung nach diesem Gesetz sowie der Verordnung, die aufgrund des
§ 19 erlassen wurde, geregelt sind.