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Unterabschnitt 1 - Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz (LkSG)


Abschnitt 4 Behördliche Kontrolle und Durchsetzung

Unterabschnitt 1 Berichtsprüfung

§ 12 Einreichung des Berichts



(1) Der Bericht nach § 10 Absatz 2 Satz 1 ist in deutscher Sprache und elektronisch über einen von der zuständigen Behörde bereitgestellten Zugang einzureichen.

(2) Der Bericht ist spätestens vier Monate nach dem Schluss des Geschäftsjahres, auf das er sich bezieht, einzureichen.


§ 13 Behördliche Berichtsprüfung; Verordnungsermächtigung



(1) Die zuständige Behörde prüft, ob

1.
der Bericht nach § 10 Absatz 2 Satz 1 vorliegt und

2.
die Anforderungen nach § 10 Absatz 2 und 3 eingehalten wurden.

(2) Werden die Anforderungen nach § 10 Absatz 2 und 3 nicht erfüllt, kann die zuständige Behörde verlangen, dass das Unternehmen den Bericht innerhalb einer angemessenen Frist nachbessert.

(3) Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Wirtschaft und Energie ohne Zustimmung des Bundesrates folgende Verfahren näher zu regeln:

1.
das Verfahren der Einreichung des Berichts nach § 12 sowie

2.
das Verfahren der behördlichen Berichtsprüfung nach den Absätzen 1 und 2.