Artikel 2 - Gesetz über die unternehmerischen Sorgfaltspflichten in Lieferketten (LkSGEG k.a.Abk.)

G. v. 16.07.2021 BGBl. I S. 2959 (Nr. 46); Geltung ab 01.01.2023, abweichend siehe Artikel 5
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Artikel 2 Änderung des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen


Artikel 2 ändert mWv. 1. Januar 2023 GWB § 124

In § 124 Absatz 2 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. Juni 2013 (BGBl. I S. 1750, 3245), das zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 9. Juli 2021 (BGBl. I S. 2506) geändert worden ist, wird nach den Wörtern „§ 19 des Mindestlohngesetzes" das Wort „und" durch ein Komma ersetzt und werden nach den Wörtern „§ 21 des Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetzes" die Wörter „und § 22 des Lieferkettensorgfaltspflichtengesetzes vom 16. Juli 2021 (BGBl. I S. 2959)" eingefügt.



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