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Artikel 2c - Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2019/882 des Europäischen Parlaments und des Rates über die Barrierefreiheitsanforderungen für Produkte und Dienstleistungen und zur Änderung anderer Gesetze (BFSGEG k.a.Abk.)

G. v. 16.07.2021 BGBl. I S. 2970 (Nr. 46); Geltung ab 28.06.2025, abweichend siehe Artikel 3
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Artikel 2c Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch


Artikel 2c wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 1. Januar 2022 SGB IV § 28a, § 28p, § 28q, mWv. 1. April 2022 § 7a

Das Vierte Buch Sozialgesetzbuch - Gemeinsame Vorschriften für die Sozialversicherung - in der Fassung der Bekanntmachung vom 12. November 2009 (BGBl. I S. 3710, 3973; 2011 I S. 363), das zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 2. Juni 2021 (BGBl. I S. 1387) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

abweichendes Inkrafttreten am 01.04.2022

1.
In der Inhaltsübersicht wird die Angabe zu § 7a wie folgt gefasst:

§ 7a Feststellung des Erwerbsstatus".

2.
§ 7a wird wie folgt geändert:

a)
Die Überschrift wird wie folgt gefasst:

§ 7a Feststellung des Erwerbsstatus".

b)
Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa)
Satz 1 wird wie folgt gefasst:

„Die Beteiligten können bei der Deutschen Rentenversicherung Bund schriftlich oder elektronisch eine Entscheidung beantragen, ob bei einem Auftragsverhältnis eine Beschäftigung oder eine selbständige Tätigkeit vorliegt, es sei denn, die Einzugsstelle oder ein anderer Versicherungsträger hatte im Zeitpunkt der Antragstellung bereits ein Verfahren zur Feststellung von Versicherungspflicht auf Grund einer Beschäftigung eingeleitet."

bb)
Satz 3 wird aufgehoben.

c)
Absatz 2 wird wie folgt geändert:

aa)
In Satz 1 werden nach dem Wort „Beschäftigung" die Wörter „oder eine selbständige Tätigkeit" eingefügt.

bb)
Die folgenden Sätze werden angefügt:

„Wird die vereinbarte Tätigkeit für einen Dritten erbracht und liegen Anhaltspunkte dafür vor, dass der Auftragnehmer in dessen Arbeitsorganisation eingegliedert ist und dessen Weisungen unterliegt, stellt sie bei Vorliegen einer Beschäftigung auch fest, ob das Beschäftigungsverhältnis zu dem Dritten besteht. Der Dritte kann bei Vorliegen von Anhaltspunkten im Sinne des Satzes 2 ebenfalls eine Entscheidung nach Absatz 1 Satz 1 beantragen. Bei der Beurteilung von Versicherungspflicht auf Grund des Auftragsverhältnisses sind andere Versicherungsträger an die Entscheidungen der Deutschen Rentenversicherung Bund gebunden."

d)
Dem Absatz 4 wird folgender Satz angefügt:

„Satz 1 gilt nicht, wenn die Deutsche Rentenversicherung Bund einem übereinstimmenden Antrag der Beteiligten entspricht."

e)
Nach Absatz 4 werden die folgenden Absätze 4a bis 4c eingefügt:

„(4a) Auf Antrag der Beteiligten entscheidet die Deutsche Rentenversicherung Bund bereits vor Aufnahme der Tätigkeit nach Absatz 2. Neben den schriftlichen Vereinbarungen sind die beabsichtigten Umstände der Vertragsdurchführung zu Grunde zu legen. Ändern sich die schriftlichen Vereinbarungen oder die Umstände der Vertragsdurchführung bis zu einem Monat nach der Aufnahme der Tätigkeit, haben die Beteiligten dies unverzüglich mitzuteilen. Ergibt sich eine wesentliche Änderung, hebt die Deutsche Rentenversicherung Bund die Entscheidung nach Maßgabe des § 48 des Zehnten Buches auf. Die Aufnahme der Tätigkeit gilt als Zeitpunkt der Änderung der Verhältnisse.

(4b) Entscheidet die Deutsche Rentenversicherung Bund in einem Einzelfall über den Erwerbsstatus, äußert sie sich auf Antrag des Auftraggebers gutachterlich zu dem Erwerbsstatus von Auftragnehmern in gleichen Auftragsverhältnissen. Auftragsverhältnisse sind gleich, wenn die vereinbarten Tätigkeiten ihrer Art und den Umständen der Ausübung nach übereinstimmen und ihnen einheitliche vertragliche Vereinbarungen zu Grunde liegen. In der gutachterlichen Äußerung sind die Art der Tätigkeit, die zu Grunde gelegten vertraglichen Vereinbarungen und die Umstände der Ausübung sowie ihre Rechtswirkungen anzugeben. Bei Abschluss eines gleichen Auftragsverhältnisses hat der Auftraggeber dem Auftragnehmer eine Kopie der gutachterlichen Äußerung auszuhändigen. Der Auftragnehmer kann für gleiche Auftragsverhältnisse mit demselben Auftraggeber ebenfalls eine gutachterliche Äußerung beantragen.

(4c) Hat die Deutsche Rentenversicherung Bund in einer gutachterlichen Äußerung nach Absatz 4b das Vorliegen einer selbständigen Tätigkeit angenommen und stellt sie in einem Verfahren nach Absatz 1 oder ein anderer Versicherungsträger in einem Verfahren auf Feststellung von Versicherungspflicht für ein gleiches Auftragsverhältnis eine Beschäftigung fest, so tritt eine Versicherungspflicht auf Grund dieser Beschäftigung erst mit dem Tag der Bekanntgabe dieser Entscheidung ein, wenn die Voraussetzungen des Absatzes 5 Satz 1 Nummer 2 erfüllt sind. Im Übrigen findet Absatz 5 Satz 1 keine Anwendung. Satz 1 gilt nur für Auftragsverhältnisse, die innerhalb von zwei Jahren seit Zugang der gutachterlichen Äußerung geschlossen werden. Stellt die Deutsche Rentenversicherung Bund die Beschäftigung in einem Verfahren nach Absatz 1 fest, so entscheidet sie auch darüber, ob die Voraussetzungen des Absatzes 5 Satz 1 Nummer 2 erfüllt sind."

f)
Absatz 5 wird aufgehoben.

g)
Der bisherige Absatz 6 wird Absatz 5 und wie folgt geändert:

aa)
In Satz 1 werden die Wörter „nach Absatz 1" durch die Wörter „auf Feststellung des Erwerbsstatus", die Wörter „ein versicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis" durch die Wörter „eine Beschäftigung", die Wörter „tritt die Versicherungspflicht mit" durch die Wörter „gilt der Tag" ersetzt, nach dem Wort „Entscheidung" die Wörter „als Tag des Eintritts in das Beschäftigungsverhältnis" eingefügt und nach dem Wort „Entscheidung" das Wort „ein" gestrichen.

bb)
Nach Satz 1 wird folgender Satz eingefügt:

„Die Deutsche Rentenversicherung Bund stellt den Zeitpunkt fest, der als Tag des Eintritts in das Beschäftigungsverhältnis gilt."

h)
Der bisherige Absatz 7 wird Absatz 6 und wie folgt geändert:

aa)
In Satz 1 werden die Wörter „, dass eine Beschäftigung vorliegt," durch die Wörter „nach den Absätzen 2 und 4a" ersetzt.

bb)
Nach Satz 1 wird folgender Satz eingefügt:

„Im Widerspruchsverfahren können die Beteiligten nach Begründung des Widerspruchs eine mündliche Anhörung beantragen, die gemeinsam mit den anderen Beteiligten erfolgen soll."

i)
Folgender Absatz 7 wird angefügt:

„(7) Absatz 2 Satz 2 und 3, Absätze 4a bis 4c und Absatz 6 Satz 2 treten mit Ablauf des 30. Juni 2027 außer Kraft. Die Deutsche Rentenversicherung Bund legt dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales bis zum 31. Dezember 2025 einen Bericht über die Erfahrungen bei der Anwendung des Absatzes 2 Satz 2 und 3, der Absätze 4a bis 4c und des Absatzes 6 Satz 2 vor."

Ende abweichendes Inkrafttreten


3.
In § 28a Absatz 3 Satz 2 Nummer 1 Buchstabe d und e werden jeweils vor dem Wort „die" die Wörter „nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1" eingefügt.

4.
§ 28p Absatz 4 wird wie folgt gefasst:

„(4) Die Deutsche Rentenversicherung Bund führt ein Dateisystem, in dem die Träger der Rentenversicherung ihre elektronischen Akten führen, die im Zusammenhang mit der Durchführung der Prüfungen nach den Absätzen 1, 1a und 1c stehen. Die in diesem Dateisystem gespeicherten Daten dürfen nur für die Prüfung bei den Arbeitgebern durch die jeweils zuständigen Träger der Rentenversicherung verarbeitet werden."

5.
Dem § 28q wird folgender Absatz 6 angefügt:

„(6) Die Deutsche Rentenversicherung Bund führt ein Dateisystem, in dem die Träger der Rentenversicherung ihre elektronischen Akten führen, die im Zusammenhang mit der Durchführung der Prüfungen nach den Absätzen 1 und 1a stehen. Die in diesem Dateisystem gespeicherten Daten dürfen nur für die Prüfungen nach den Absätzen 1 und 1a durch die jeweils zuständigen Träger der Rentenversicherung verarbeitet werden."



 

Zitierungen von Artikel 2c Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2019/882 des Europäischen Parlaments und des Rates über die Barrierefreiheitsanforderungen für Produkte und Dienstleistungen und zur Änderung anderer Gesetze

Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 2c BFSGEG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in BFSGEG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

Artikel 3 BFSGEG Inkrafttreten
... Sätze 2 bis 4 am 28. Juni 2025 in Kraft. Artikel 2b Nummer 1 Buchstabe a und Nummer 3 bis 6, Artikel 2c Nummer 3 bis 5 und Artikel 2d treten am 1. Januar 2022 in Kraft. Artikel 2b Nummer 1 Buchstabe b und c und Nummer ... 2d treten am 1. Januar 2022 in Kraft. Artikel 2b Nummer 1 Buchstabe b und c und Nummer 7 und 8, Artikel 2c Nummer 1 und 2 , Artikel 2f und 2g treten am 1. April 2022 in Kraft. Artikel 1 § 3 Absatz 2 und 3 Satz 2 und ...