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Artikel 2d - Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2019/882 des Europäischen Parlaments und des Rates über die Barrierefreiheitsanforderungen für Produkte und Dienstleistungen und zur Änderung anderer Gesetze (BFSGEG k.a.Abk.)

G. v. 16.07.2021 BGBl. I S. 2970 (Nr. 46); Geltung ab 28.06.2025, abweichend siehe Artikel 3
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Artikel 2d Änderung des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch


Artikel 2d wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 1. Januar 2022 SGB VI § 212a

In § 212a des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch - Gesetzliche Rentenversicherung - in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. Februar 2002 (BGBl. I S. 754, 1404, 3384), das zuletzt durch Artikel 16 des Gesetzes vom 9. Juni 2021 (BGBl. I S. 1614) geändert worden ist, wird nach Absatz 5 folgender Absatz 5a eingefügt:

 
„(5a) Die Deutsche Rentenversicherung Bund führt ein Dateisystem, in dem die Träger der Rentenversicherung ihre elektronischen Akten führen, die im Zusammenhang mit der Durchführung der Prüfung nach Absatz 1 stehen. Die in diesem Dateisystem gespeicherten Daten dürfen nur für die Prüfung nach Absatz 1 durch die jeweils zuständigen Träger der Rentenversicherung verarbeitet werden."

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Zitierungen von Artikel 2d Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2019/882 des Europäischen Parlaments und des Rates über die Barrierefreiheitsanforderungen für Produkte und Dienstleistungen und zur Änderung anderer Gesetze

Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 2d BFSGEG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in BFSGEG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

Artikel 3 BFSGEG Inkrafttreten
... 2025 in Kraft. Artikel 2b Nummer 1 Buchstabe a und Nummer 3 bis 6, Artikel 2c Nummer 3 bis 5 und Artikel 2d treten am 1. Januar 2022 in Kraft. Artikel 2b Nummer 1 Buchstabe b und c und Nummer 7 und 8, ...