§ 24 Beleihungswertermittlung
(1) Die als Grundlage für die Festsetzung des Schiffsbeleihungswertes dienende Wertermittlung ist von einem von der Kreditentscheidung unabhängigen Gutachter vorzunehmen, der über die hierzu notwendige Berufserfahrung sowie über die notwendigen Fachkenntnisse für Schiffsbeleihungswertermittlungen verfügen muss.
(2)
1Der Schiffsbeleihungswert darf den Wert nicht überschreiten, der sich im Rahmen einer vorsichtigen Bewertung der zukünftigen Verkäuflichkeit des Schiffes und unter Berücksichtigung der langfristigen, nachhaltigen Merkmale des Objektes, der Marktgegebenheiten sowie der derzeitigen und möglichen anderweitigen Nutzungen ergibt.
2Spekulative Elemente dürfen dabei nicht berücksichtigt werden.
3Der Schiffsbeleihungswert darf einen auf transparente Weise und nach einem anerkannten Bewertungsverfahren ermittelten Marktwert nicht übersteigen.
4§ 16 Abs. 2 Satz 4 gilt entsprechend.
(3) Die Absätze 1 und 2 gelten für die Bewertung eines Schiffsbauwerkes sinngemäß.
(4) Die zur Deckung von Schiffspfandbriefen in Ansatz gebrachten, durch Schiffshypotheken an Schiffsbauwerken gesicherten Forderungen dürfen zusammen 20 Prozent des Gesamtbetrages der zur Deckung der Schiffspfandbriefe verwendeten Schiffshypotheken nicht übersteigen.
(5) 1Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, Einzelheiten der Methodik und Form der Schiffsbeleihungswertermittlung sowie die Mindestanforderungen an die Qualifikation des Gutachters zu bestimmen. 2Vor Erlass der Rechtsverordnung sind die Spitzenverbände der Kreditwirtschaft anzuhören. 3Das Bundesministerium der Finanzen kann diese Ermächtigung durch Rechtsverordnung auf die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht übertragen.
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interne Verweise§ 8 PfandBG Aufgaben (vom 01.07.2021) ... Rechtsverordnung, der Wert der beliehenen Schiffe und Schiffsbauwerke nach der auf Grund des § 24 Abs. 5 erlassenen Rechtsverordnung und der Wert der beliehenen Flugzeuge nach der auf Grund des § ...
§ 21 PfandBG Deckungswerte (vom 26.03.2009) ... Darlehensforderungen verwendet werden, soweit sie den Erfordernissen der §§ 22 bis 24 entsprechen. Im Falle einer teilweisen Verwendung einer Darlehensforderung zur Deckung hat die ...
§ 22 PfandBG Beleihungsgrenze (vom 30.12.2023) ... darf die ersten 60 Prozent des von der Pfandbriefbank auf Grund einer Wertermittlung nach § 24 festgesetzten Wertes des Schiffes (Schiffsbeleihungswert) oder Schiffsbauwerkes nicht ...
§ 26 PfandBG Weitere Deckungswerte (vom 08.07.2022) ... sind, sofern ihnen Darlehensforderungen zugrunde liegen, die den in den §§ 22 bis 24 bezeichneten Erfordernissen entsprechen; soweit die Darlehensforderungen den vorgenannten ...
Ermächtigungsgrundlage gemäß ZitiergebotStammnormen
Schiffsbeleihungswertermittlungsverordnung (SchiffsBelWertV)V. v. 06.05.2008 BGBl. I S. 851; zuletzt geändert durch Artikel 6 V. v. 04.10.2022 BGBl. I S. 1614
Sonstige
Pfandbriefrechtliche ÄnderungsverordnungV. v. 04.10.2022 BGBl. I S. 1614
Zwölfte Verordnung zur Änderung der Verordnung zur Übertragung von Befugnissen zum Erlass von Rechtsverordnungen auf die Bundesanstalt für FinanzdienstleistungsaufsichtV. v. 27.01.2011 BGBl. I S. 124
Zitat in folgenden NormenKreditinstituts-Rechnungslegungsverordnung (RechKredV)
neugefasst durch B. v. 11.12.1998 BGBl. I S. 3658; zuletzt geändert durch Artikel 25 Abs. 6 G. v. 07.08.2021 BGBl. I S. 3311
Kreditwesengesetz (KWG)
neugefasst durch B. v. 09.09.1998 BGBl. I S. 2776; zuletzt geändert durch Artikel 9 G. v. 28.02.2025 BGBl. 2025 I Nr. 69
§ 29 KWG Besondere Pflichten des Prüfers (vom 09.04.2025) ... Anforderungen an die Verfahren und Systeme aus § 4 Absatz 4, den §§ 5, 16, 24 , 26d, 27, 27a sowie 28 des Pfandbriefgesetzes zu prüfen. Über die ...
Prüfungsberichtsverordnung (PrüfbV)
V. v. 11.06.2015 BGBl. I S. 930; zuletzt geändert durch Artikel 13 G. v. 28.02.2025 BGBl. 2025 I Nr. 69
Schiffsbeleihungswertermittlungsverordnung (SchiffsBelWertV)
V. v. 06.05.2008 BGBl. I S. 851; zuletzt geändert durch Artikel 6 V. v. 04.10.2022 BGBl. I S. 1614
Verordnung zur Übertragung von Befugnissen zum Erlass von Rechtsverordnungen auf die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht
V. v. 13.12.2002 BGBl. 2003 I S. 3; zuletzt geändert durch Artikel 2 V. v. 27.02.2025 BGBl. 2025 I Nr. 73
§ 1 BaFinBefugV (vom 15.12.2023) ... 1 bis 3, dieser auch in Verbindung mit Absatz 2 Satz 3, des § 16 Absatz 4 Satz 1 bis 3, des § 24 Absatz 5 Satz 1 und 2 sowie des § 26d Absatz 3 Satz 1 und 2 des Pfandbriefgesetzes jeweils im Einvernehmen mit dem ...
Zitate in ÄnderungsvorschriftenAbwicklungsmechanismusgesetz (AbwMechG)
G. v. 02.11.2015 BGBl. I S. 1864
Gesetz zur Fortentwicklung des Pfandbriefrechts
G. v. 20.03.2009 BGBl. I S. 607
Artikel 1 PfandBFEG Änderung des Pfandbriefgesetzes ... Darlehensforderungen verwendet werden, soweit sie den Erfordernissen der §§ 22 bis 24 entsprechen. Im Falle einer teilweisen Verwendung einer Darlehensforderung zur Deckung hat die ... „120 Prozent" durch die Angabe „110 Prozent" ersetzt. 21. § 24 Abs. 5 Satz 4 wird aufgehoben. 22. § 25 Satz 2 wird aufgehoben. 23. ...
Kreditzweitmarktförderungsgesetz
G. v. 22.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 411
Zehnte Zuständigkeitsanpassungsverordnung
V. v. 31.08.2015 BGBl. I S. 1474; zuletzt geändert durch Artikel 3 Abs. 3 G. v. 30.06.2017 BGBl. I S. 2147
Zwölfte Verordnung zur Änderung der Verordnung zur Übertragung von Befugnissen zum Erlass von Rechtsverordnungen auf die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht
V. v. 27.01.2011 BGBl. I S. 124
Artikel 1 12. BaFinBefugVÄndV ... 3, dieser auch in Verbindung mit Absatz 2 Satz 3, des § 16 Absatz 4 Satz 1 bis 3, des § 24 Absatz 5 Satz 1 und 2 sowie des § 26d Absatz 3 Satz 1 und 2 des Pfandbriefgesetzes jeweils im ...
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