(1) Die Bundesanstalt soll jede gegen eine ihrer Aufsicht unterstehende Pfandbriefbank oder gegen einen Geschäftsleiter einer Pfandbriefbank verhängte und bestandskräftig gewordene Maßnahme, die sie wegen eines Verstoßes gegen dieses Gesetz oder die dazu erlassenen Rechtsverordnungen getroffen hat, und jede unanfechtbar gewordene Bußgeldentscheidung nach Maßgabe des Absatzes 2 unverzüglich auf ihrer Internetseite bekannt machen und dabei auch Informationen zu Art und Charakter des Verstoßes mitteilen.
(2) 1Die Bundesanstalt hat eine bestandskräftig gewordene Maßnahme oder eine unanfechtbar gewordene Bußgeldentscheidung auf anonymisierter Basis bekannt zu machen, wenn eine Bekanntmachung nach Absatz 1
- 1.
- das Persönlichkeitsrecht natürlicher Personen verletzt oder eine Bekanntmachung personenbezogener Daten aus sonstigen Gründen unverhältnismäßig wäre,
- 2.
- die Stabilität der Finanzmärkte der Bundesrepublik Deutschland oder eines Mitgliedstaats der Europäischen Union oder eines anderen Vertragsstaats des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraums erheblich gefährden oder den Fortgang einer strafrechtlichen Ermittlung behindern würde oder
- 3.
- den beteiligten Pfandbriefbanken oder natürlichen Personen einen unverhältnismäßig großen Schaden zufügen würde.
2Abweichend von Satz 1 kann die Bundesanstalt in den Fällen von Satz 1 Nummer 2 und 3 so lange von der Bekanntmachung nach Absatz 1 absehen, bis die Gründe für eine Bekanntmachung auf anonymisierter Basis weggefallen sind.
(3) 1Die Maßnahmen und Bußgeldentscheidungen gemäß Absatz 1 sollen mindestens für fünf Jahre ab Bestandskraft der Maßnahme oder ab Unanfechtbarkeit der Bußgeldentscheidung auf der Internetseite der Bundesanstalt veröffentlicht bleiben. 2Abweichend von Satz 1 sind personenbezogene Daten unverzüglich zu löschen, sobald ihre Veröffentlichung nicht mehr erforderlich ist, spätestens aber drei Jahre nach ihrer Bekanntmachung.
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Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
G. v. 12.05.2021 BGBl. I S. 1063