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Abschnitt 6 - Pfandbriefgesetz (PfandBG)


Abschnitt 6 Rechtsbehelfe und Zuwiderhandlungen

§ 37 Sofortige Vollziehbarkeit



Widerspruch und Anfechtungsklage gegen Maßnahmen der Bundesanstalt einschließlich der Androhung und Festsetzung von Zwangsmitteln auf der Grundlage von § 2 Abs. 2 Nr. 1, § 3 Absatz 1 Satz 2 und 3, Absatz 2, § 4 Absatz 3a und 3b, § 7 Abs. 3 Satz 2, § 27a Absatz 1 Satz 2, § 32 Abs. 1, § 35 Abs. 1 Satz 1, § 36a Absatz 1 Satz 5 und Absatz 2 sowie § 42 Abs. 1 Satz 3 und Abs. 2 haben keine aufschiebende Wirkung.


Text in der Fassung des Artikels 1 CBD-Umsetzungsgesetz G. v. 12. Mai 2021 BGBl. I S. 1063 m.W.v. 1. Juli 2021


§ 38 Strafvorschriften



Mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer

1.
entgegen § 4 Abs. 7 Satz 1 Pfandbriefe in den Verkehr bringt,

2.
wissentlich entgegen § 4 Abs. 7 Satz 2 über einen dort genannten Wert verfügt oder

3.
entgegen § 5 Abs. 1 Satz 3 einen Ersatzwert nicht oder nicht rechtzeitig in das Deckungsregister einträgt.


§ 39 Bußgeldvorschriften



(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

1.
entgegen § 4 Absatz 7 Satz 3 einen Pfandbrief in den Verkehr bringt,

2.
entgegen § 5 Absatz 1 Satz 1 oder 3, jeweils auch in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach § 5 Absatz 3 Satz 1 oder 4, eine Eintragung nicht richtig oder nicht vollständig vornimmt und dadurch eine eindeutige Identifizierung des eingetragenen Werts verhindert,

3.
entgegen § 5 Absatz 1 Satz 2 erster Halbsatz eine Eintragung vornimmt,

4.
entgegen § 28 Absatz 1 Satz 1 eine dort genannte Angabe nicht richtig oder nicht vollständig veröffentlicht,

5.
entgegen § 28 Absatz 1 Satz 4 eine Angabe nicht oder nicht mindestens zwei Jahre veröffentlicht oder

6.
entgegen § 41a ein Finanzinstrument in den Verkehr bringt.

(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu fünfhunderttausend Euro geahndet werden.


Text in der Fassung des Artikels 2 CBD-Umsetzungsgesetz G. v. 12. Mai 2021 BGBl. I S. 1063 m.W.v. 8. Juli 2022


§ 40 Verwaltungsbehörde



Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht.


§ 40a Bekanntmachung von Maßnahmen und Mitteilungen in Strafsachen



(1) Die Bundesanstalt soll jede gegen eine ihrer Aufsicht unterstehende Pfandbriefbank oder gegen einen Geschäftsleiter einer Pfandbriefbank verhängte und bestandskräftig gewordene Maßnahme, die sie wegen eines Verstoßes gegen dieses Gesetz oder die dazu erlassenen Rechtsverordnungen getroffen hat, und jede unanfechtbar gewordene Bußgeldentscheidung nach Maßgabe des Absatzes 2 unverzüglich auf ihrer Internetseite bekannt machen und dabei auch Informationen zu Art und Charakter des Verstoßes mitteilen.

(2) 1Die Bundesanstalt hat eine bestandskräftig gewordene Maßnahme oder eine unanfechtbar gewordene Bußgeldentscheidung auf anonymisierter Basis bekannt zu machen, wenn eine Bekanntmachung nach Absatz 1

1.
das Persönlichkeitsrecht natürlicher Personen verletzt oder eine Bekanntmachung personenbezogener Daten aus sonstigen Gründen unverhältnismäßig wäre,

2.
die Stabilität der Finanzmärkte der Bundesrepublik Deutschland oder eines Mitgliedstaats der Europäischen Union oder eines anderen Vertragsstaats des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraums erheblich gefährden oder den Fortgang einer strafrechtlichen Ermittlung behindern würde oder

3.
den beteiligten Pfandbriefbanken oder natürlichen Personen einen unverhältnismäßig großen Schaden zufügen würde.

2Abweichend von Satz 1 kann die Bundesanstalt in den Fällen von Satz 1 Nummer 2 und 3 so lange von der Bekanntmachung nach Absatz 1 absehen, bis die Gründe für eine Bekanntmachung auf anonymisierter Basis weggefallen sind.

(3) 1Die Maßnahmen und Bußgeldentscheidungen gemäß Absatz 1 sollen mindestens für fünf Jahre ab Bestandskraft der Maßnahme oder ab Unanfechtbarkeit der Bußgeldentscheidung auf der Internetseite der Bundesanstalt veröffentlicht bleiben. 2Abweichend von Satz 1 sind personenbezogene Daten unverzüglich zu löschen, sobald ihre Veröffentlichung nicht mehr erforderlich ist, spätestens aber drei Jahre nach ihrer Bekanntmachung.

(4) Die Absätze 1 bis 3 gelten entsprechend für Informationen, die die Bundesanstalt nach § 60a des Kreditwesengesetzes über eine rechtskräftige Entscheidung im Sinne des § 4 des Bundeszentralregistergesetzes erhält, sofern das entsprechende Strafverfahren Straftaten nach § 54 Absatz 1 Nummer 2 in Verbindung mit § 32 Absatz 1 Satz 1 und § 1 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1a des Kreditwesengesetzes oder nach § 38 zum Gegenstand hatte.


Text in der Fassung des Artikels 2 CBD-Umsetzungsgesetz G. v. 12. Mai 2021 BGBl. I S. 1063 m.W.v. 8. Juli 2022