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Änderung § 26a PfandBG vom 26.03.2009

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§ 26a PfandBG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 26.03.2009 geltenden Fassung
§ 26a PfandBG n.F. (neue Fassung)
in der am 01.07.2021 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 12.05.2021 BGBl. I S. 1063
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§ 26a (neu)


(Text neue Fassung)

§ 26a Deckungswerte


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1 Zur Deckung für Flugzeugpfandbriefe dürfen nur durch Registerpfandrechte nach § 1 des Gesetzes über Rechte an Luftfahrzeugen oder durch ausländische Flugzeughypotheken gesicherte Darlehensforderungen verwendet werden, soweit sie den Erfordernissen der §§ 26b bis 26d entsprechen. 2 Im Falle einer teilweisen Verwendung einer Darlehensforderung zur Deckung hat die Pfandbriefbank den Vorgang nachvollziehbar zu dokumentieren. 3 Bei der Indeckungnahme ist eine kritische Konzentration von Risiken zu vermeiden. 4 Eine solche ist im Regelfall anzunehmen, wenn ein unangemessen hoher Anteil der belasteten Flugzeuge von derselben Gesellschaft betrieben wird oder zu einem einzelnen Flugzeugtyp gehört und dadurch eine zeitnahe Verwertung der Deckungswerte gefährdet ist.