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Änderung § 6 PfandBG vom 01.07.2021

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§ 6 PfandBG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.07.2021 geltenden Fassung
§ 6 PfandBG n.F. (neue Fassung)
in der am 01.07.2021 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 12.05.2021 BGBl. I S. 1063

(Textabschnitt unverändert)

§ 6 Inhalt der Pfandbriefe


(1) In den Pfandbriefen sind die für das Rechtsverhältnis zwischen der Pfandbriefbank und den Pfandbriefgläubigern maßgebenden Bestimmungen, insbesondere bezüglich der Kündbarkeit der Pfandbriefe, ersichtlich zu machen.

(Text alte Fassung)

(2) Den Pfandbriefgläubigern darf ein Kündigungsrecht nicht eingeräumt werden.

(Text neue Fassung)

(2) 1 Den Pfandbriefgläubigern darf ein Kündigungsrecht nicht eingeräumt werden. 2 Ein entgegen Satz 1 eingeräumtes Kündigungsrecht ist unwirksam.

(3) Die Ausgabe von Pfandbriefen, deren maximaler Einlösungswert nicht bekannt ist, ist nicht gestattet.