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Änderung § 34 PfandBG vom 01.07.2021

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§ 34 PfandBG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.07.2021 geltenden Fassung
§ 34 PfandBG n.F. (neue Fassung)
in der am 01.07.2021 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 12.05.2021 BGBl. I S. 1063
(heute geltende Fassung) 

(Textabschnitt unverändert)

§ 34 Übergang von Deckungswerten und -verbindlichkeiten


(Text alte Fassung)

(1) 1 Bei Eintragung der Übertragung in das Handelsregister des Sitzes der übertragenden Pfandbriefbank gehen die im Übertragungsvertrag bezeichneten Werte und Pfandbriefverbindlichkeiten als Gesamtheit auf die übernehmende Pfandbriefbank über. 2 Durch die Eintragung wird der Mangel der notariellen Beurkundung des Übertragungsvertrags geheilt. 3 § 33 Abs. 5 gilt entsprechend. 4 Für die übertragenen Pfandbriefverbindlichkeiten haften die übertragende Pfandbriefbank und die übernehmende Pfandbriefbank als Gesamtschuldner.

(Text neue Fassung)

(1) 1 Bei Eintragung der Übertragung in das Handelsregister des Sitzes der übertragenden Pfandbriefbank gehen die im Übertragungsvertrag bezeichneten Werte und Pfandbriefverbindlichkeiten als Gesamtheit auf die übernehmende Pfandbriefbank über. 2 Durch die Eintragung wird der Mangel der notariellen Beurkundung des Übertragungsvertrags geheilt. 3 § 33 Abs. 5 gilt entsprechend. 4 Für die übertragenen Pfandbriefverbindlichkeiten haften die übertragende Pfandbriefbank und die übernehmende Pfandbriefbank als Gesamtschuldner. 5 § 30 Absatz 6 Satz 4 bleibt unberührt.

(2) 1 Im Falle der Gewährung einer Gegenleistung gilt § 30 Absatz 4 Satz 1 und 2 entsprechend. 2 § 30 Abs. 3 gilt mit der Maßgabe entsprechend, dass an die Stelle des Sachwalters die übernehmende Pfandbriefbank tritt.



(heute geltende Fassung)