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Änderung § 48 PfandBG vom 01.07.2021

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Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

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§ 48 PfandBG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.07.2021 geltenden Fassung
§ 48 PfandBG n.F. (neue Fassung)
in der am 01.07.2021 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 12.05.2021 BGBl. I S. 1063

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 48 Schiffspfandbriefe in ausländischer Währung


(Text neue Fassung)

§ 48 (aufgehoben)


vorherige Änderung

Auf die von einer Schiffspfandbriefbank im Sinne des § 1 des Schiffsbankgesetzes vor dem 19. Juli 2005 nach § 37 des Schiffsbankgesetzes ausgegebenen Schiffspfandbriefe sind die vor dem 19. Juli 2005 geltenden Vorschriften des Schiffsbankgesetzes weiter anzuwenden.



 

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