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Änderung § 29 PfandBG vom 25.11.2010

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§ 29 PfandBG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 25.11.2010 geltenden Fassung
§ 29 PfandBG n.F. (neue Fassung)
in der am 25.11.2010 geltenden Fassung
durch Artikel 3 G. v. 19.11.2010 BGBl. I S. 1592
(heute geltende Fassung) 

(Text alte Fassung)

§ 29 Arreste und Zwangsvollstreckungen


(Text neue Fassung)

§ 29 Schutz vor Zwangsvollstreckung, Arresten und Aufrechnung


(Textabschnitt unverändert)

Arreste und Zwangsvollstreckungen in alle in ein Deckungsregister eingetragenen Werte einschließlich der Werte im Sinne des § 30 Abs. 3 finden nur wegen der Ansprüche aus den jeweiligen Pfandbriefen und der Ansprüche aus den in das entsprechende Deckungsregister eingetragenen Derivategeschäften statt. § 394 des Bürgerlichen Gesetzbuchs ist entsprechend anzuwenden.



(heute geltende Fassung) 

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