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Viertes Gesetz zur Änderung des Direktzahlungen-Durchführungsgesetzes (4. DirektZahlDurchfGÄndG k.a.Abk.)


Eingangsformel



Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:


Artikel 1 Änderung des Direktzahlungen-Durchführungsgesetzes


Artikel 1 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 23. Juli 2021 DirektZahlDurchfG § 5, § 16

Das Direktzahlungen-Durchführungsgesetz vom 9. Juli 2014 (BGBl. I S. 897), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 22. November 2020 (BGBl. I S. 2473) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
Dem § 5 wird folgender Absatz 4 angefügt:

„(4) 8 Prozent der für das Kalenderjahr 2022 für Deutschland anzuwendenden nationalen Obergrenze nach Anhang II der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 werden als zusätzliche, im Haushaltsjahr 2023 aus dem ELER finanzierte Förderung bereitgestellt."

2.
In § 16 Absatz 1 Satz 3 werden nach dem Wort „Region" das Komma und der nachfolgende Satzteil durch einen Punkt ersetzt.


Artikel 2 Inkrafttreten



Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung*) in Kraft.


---
*)
Anm. d. Red.: Die Verkündung erfolgte am 22. Juli 2021.


Schlussformel



Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates sind gewahrt.

Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.

Der Bundespräsident

Steinmeier

Die Bundeskanzlerin

Dr. Angela Merkel

Die Bundesministerin für Ernährung und Landwirtschaft

Julia Klöckner

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