Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 

Abschnitt 2 - GAP-Direktzahlungen-Gesetz (GAPDZG)


Teil 2 Direktzahlungen

Abschnitt 2 Ergänzende Umverteilungseinkommensstützung für Nachhaltigkeit

§ 8 Umverteilungseinkommensstützung



(1) Ein Betriebsinhaber, der Anspruch auf Einkommensgrundstützung hat, erhält jährlich auf Antrag eine ergänzende Umverteilungseinkommensstützung für Nachhaltigkeit (Umverteilungseinkommensstützung).

(2) Die Umverteilungseinkommensstützung wird bundeseinheitlich gewährt:

1.
je Hektar förderfähiger Fläche eines Betriebsinhabers im Umfang von höchstens 60 Hektar förderfähiger Fläche unter Aufteilung in die Gruppe der ersten 40 Hektar förderfähiger Fläche (Gruppe 1) und die Gruppe der weiteren 20 Hektar förderfähiger Fläche (Gruppe 2) und

2.
auf der Grundlage der Festlegung eines Betrages je Hektar der Gruppe 1 und eines Betrages je Hektar der Gruppe 2.


§ 9 Indikative Mittelzuweisung für die Umverteilungseinkommensstützung



(1) Die indikative Mittelzuweisung für die Umverteilungseinkommensstützung für jedes Antragsjahr ist der Betrag, der 12 Prozent der einschlägigen Zuweisung entspricht.

(2) Das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft berechnet die indikative Mittelzuweisung für die Umverteilungseinkommensstützung, die sich für jedes Antragsjahr, beginnend mit dem Jahr 2023, ergibt.

(3) Das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft macht die indikative Mittelzuweisung für die Umverteilungseinkommensstützung, die sich für jedes Antragsjahr, beginnend mit dem Jahr 2023, ergibt, im Bundesanzeiger bekannt.


§ 10 Geplante Einheitsbeträge für die Umverteilungseinkommensstützung



(1) Für die Berechnung des geplanten Einheitsbetrags je Hektar der Gruppe 1 wird die Zahl der mit Gültigkeit zum Antragsschlusstermin des Jahres 2020 bestehenden Zahlungsansprüche für die Basisprämie nach der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013, die der Zahl nach auf die Gruppe 1 entfällt, und die mit dem Faktor 0,6 multiplizierte Zahl der der Zahl nach auf die Gruppe 2 entfallenden Zahlungsansprüche zusammengezählt.

(2) Der geplante Einheitsbetrag je Hektar der Gruppe 1 ist der Betrag, der sich ergibt, wenn der Betrag der indikativen Mittelzuweisung nach § 9 Absatz 1 durch die Summe nach Absatz 1 geteilt wird.

(3) Der geplante Einheitsbetrag je Hektar der Gruppe 2 hat die Höhe von 60 Prozent des nach Absatz 2 berechneten geplanten Einheitsbetrages der Gruppe 1.

(4) Die Länder teilen dem Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft die Zahl der mit Gültigkeit zum Antragsschlusstermin des Jahres 2020 bestehenden Zahlungsansprüche für die Basisprämie nach der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 in der Aufgliederung nach Absatz 1 mit.

(5) Das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft berechnet die geplanten Einheitsbeträge für die Umverteilungseinkommensstützung für die Gruppe 1 und für die Gruppe 2, die sich für jedes Antragsjahr, beginnend mit dem Jahr 2023, ergeben.

(6) Das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft macht die geplanten Einheitsbeträge für die Umverteilungseinkommensstützung für die Gruppe 1 und für die Gruppe 2, die sich für jedes Antragsjahr, beginnend mit dem Jahr 2023 ergeben, zusammen mit der indikativen Mittelzuweisung für die Umverteilungseinkommensstützung im Bundesanzeiger bekannt.

(7) Zu jedem geplanten Einheitsbetrag für die Umverteilungseinkommensstützung kommt für jedes Antragsjahr ein geplanter Höchsteinheitsbetrag in Höhe von 110 Prozent des geplanten Einheitsbetrags und ein geplanter Mindesteinheitsbetrag in Höhe von 90 Prozent des geplanten Einheitsbetrags zur Anwendung.

(8) 1Die Gewährung der Umverteilungseinkommensstützung ist ausgeschlossen, wenn ein Betriebsinhaber seinen Betrieb nach dem 1. Juni 2018 nachweislich zu dem Zweck aufgespalten hat, in den Genuss der Umverteilungseinkommensstützung zu kommen. 2Dies gilt auch für eine Zahlung an einen Betriebsinhaber, dessen Betrieb aus einer solchen Aufspaltung hervorgegangen ist.


§ 11 Tatsächliche Einheitsbeträge für die Umverteilungseinkommensstützung



Die tatsächlichen Einheitsbeträge für die Umverteilungseinkommensstützung für die Gruppe 1 und für die Gruppe 2 sind die nach § 31 berechneten Beträge.